|
|
|
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
|
| |
|
Bitte lesen Sie sich diese Erklärungen für die Nutzung dieser Website sorgfältig durch. Mit Nutzung des Internetportals akzeptieren Sie diese Bedingungen.
|
|
Allgemeine Geschäftsbedingungen für Produkte Status: März 2010
|
§ 1 Allgemeines / Geltungsbereich (1) Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Pilz gelten ausschließlich. (2) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen mit Unternehmern. (3) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers werden, selbst bei Kenntnis durch Pilz, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt. (4) Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Pilz gelten auch dann, wenn Pilz in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Allgemeiner Geschäftsbedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführt. § 2 Angebot / Angebotsunterlagen
(1) Angebote sind freibleibend. (2) Sofern bis zur Ausführung der Bestellung wesentliche Erhöhungen der Rohstoffpreise, Löhne, Steuern, öffentlichen Abgaben und / oder Erschwernisse aus Gesetzen und / oder rechtsverbindlichen Vorschriften anderer Art eintreten, die nachweislich einen wesentlichen Einfluss auf die Angebotskalkulation von Pilz nehmen, so ist Pilz berechtigt, einen angemessenen Preisaufschlag zu berechnen. (3) Technische Änderungen sowie Änderungen in Form, Farbe und / oder Gewicht bleiben im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten. Die Einhaltung technischer Daten oder sonstiger Angaben / Details aus Katalogen, Druckschriften, Stücklisten und / oder Zeichnungen / Skizzen u. ä. wird nur insoweit bestätigt, als ausdrücklich einzelne Daten, Maße oder Details hiervon in der technischen Beschreibung des Angebots enthalten sind. Bei pauschaler Bezugnahme auf Unterlagen oder Zeichnungen gilt nur die Funktion als bestätigt. (4) Ist die Bestellung als Angebot zu qualifizieren, so kann Pilz dieses innerhalb von 4 Wochen annehmen. Die Annahme kann entweder schriftlich, oder durch Erbringung der Leistung und Mitteilung hierüber, an den Besteller, oder durch Auslieferung der Ware an den Besteller, erklärt werden. (5) Offensichtlich erkennbare Fehler im Angebot, oder der schriftlichen Auftragsbestätigung ,berechtigen Pilz unbeschadet sonstiger Rechte zum Rücktritt vom Vertrag. (6) Der Vertragsabschluss steht unter dem Vorbehalt vertragskonformer und fristgemäßer Selbstbelieferung durch die Zulieferer von Pilz. Dies gilt nur für den Fall, dass die Nichtbelieferung nicht von Pilz zu vertreten ist, insbesondere bei Abschluss eines kongruenten Deckungsgeschäftes mit dem Zulieferer von Pilz. Kann Pilz gleichwohl nicht leisten, so ist der Besteller über die Nichtverfügbarkeit der Leistung unverzüglich zu informieren. Die Gegenleistung des Bestellers wird unverzüglich rückerstattet. (7) An Abbildungen, Zeichnungen, Entwürfen, Modellen, Mustern, Kalkulationen, Kostenvoranschlägen und sonstigen Unterlagen behält sich Pilz Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Insbesondere gilt dies für schriftliche Unterlagen, die mit dem Hinweis "vertraulich" gekennzeichnet sind. Eine Weitergabe an Dritte bedarf der ausdrücklichen und schriftlichen Zustimmung von Pilz. Diese Unterlagen sind ohne Aufforderung kostenlos an Pilz zurückzugeben, sobald sie nicht mehr benötigt werden. Der Besteller haftet für Verlust und Beschädigung. Auf Verlangen sind diese Gegenstände jederzeit herauszugeben. Ein Zurückbehaltungsrecht an diesen Gegenständen steht dem Besteller nicht zu. Die Gegenstände sind sicher aufzubewahren und dürfen ohne vorherige schriftliche Zustimmung von Pilz nicht vervielfältigt werden. Die vorgenannten Gegenstände und ihr gedanklicher Inhalt sind vom Besteller streng geheim zu halten, soweit sie nicht allgemein bekannt sind, oder ohne Verschulden des Bestellers allgemein bekannt werden. Bei Gegenständen, an denen zu Gunsten von Pilz Schutzrechte bestehen und / oder die als Geschäfts- / Betriebsgeheimnisse geschützt sind, ist dem Besteller nur die durch Pilz ausdrücklich erlaubten Benutzung gestattet, soweit bestimmte Nutzungsarten nicht auch jedem Dritten erlaubt sind. § 3 Umfang der Lieferung
(1) Der Besteller ist verpflichtet, in seiner Bestellung die individuelle Spezifikation des jeweiligen Liefergegenstandes nach der jeweils vorgesehenen individuellen Verwendungsart unter Berücksichtigung sämtlicher technisch relevanter Faktoren anzugeben. Fehlen derartige Angaben des Bestellers, oder sind diese unvollständig, so gelten die allgemeinen Produktangaben von Pilz gegebenenfalls ergänzend. (2) Für den Umfang der Lieferung ist die schriftliche Auftragsbestätigung durch Pilz maßgebend. Erfolgt der Vertragsabschluss durch Annahme eines zeitlich befristeten Angebots von Pilz, so ist der Inhalt des Angebotes von Pilz für den Vertragsinhalt maßgebend. Nebenabreden und Änderungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch Pilz. (3) Pilz nimmt alle Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsordnung nicht zurück. Ausgenommen sind Paletten. Der Besteller hat für die Entsorgung der Verpackung auf eigene Kosten zu sorgen. (4) Konstruktions- oder Formänderungen, die auf technische Verbesserungen und/oder auf gesetzliche Anforderungen zurückzuführen sind, bleiben während der Lieferfrist vorbehalten, soweit der Liefergegenstand oder die vereinbarte Lieferung nicht erheblich geändert wird und die Änderungen für den Besteller zumutbar sind. § 4 Preise / Zahlungsbedingungen
(1) Die Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung "ab Werk", einschließlich Verladung im Werk, jedoch ausschließlich Verpackung, Transport und Transportversicherung, zzgl. jeweils geltender gesetzlicher Umsatzsteuer. (2) Die Preise für alle gelieferten Waren sind die bei Pilz am Tag der Auftragsbestätigung geltenden Listenpreise, soweit nichts anderes vereinbart ist. (3) Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung. (4) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung / Angebot nichts Anderes ergibt, ist der Kaufpreis netto (ohne Abzug) innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Gerät der Besteller in Zahlungsverzug, ist Pilz berechtigt, Mahn- und Inkassospesen sowie Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank p.a. zu fordern. Soweit ein höherer Verzugsschaden nachgewiesen werden kann, ist Pilz berechtigt, diesen geltend zu machen. Der Besteller ist seinerseits berechtigt, den Nachweis eines geringeren Schadens zu führen. (5) Für Teillieferungen kann Pilz Teilrechnungen ausstellen. Für jede Teilrechnung laufen die Zahlungsfristen gesondert. (6) Aufrechnungsrechte oder Zurückbehaltungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder durch Pilz anerkannt sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Besteller nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht. Pilz ist berechtigt, Zahlungen auch bei entgegenstehender Tilgungsbestimmung des Bestellers auf die älteste fällige Forderung zu verrechnen. (7) Tritt nach Vertragsschluss eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Bestellers ein, oder wird Pilz eine vorher eingetretene Verschlechterung der Vermögensverhältnisse nach Vertragsschluss bekannt, die zu schwerwiegenden Zweifeln an der Kreditwürdigkeit des Bestellers Anlass gibt, ist Pilz berechtigt, nach eigener Wahl Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung zu fordern. Pilz ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, sofern der Besteller diesem Verlangen keine Folge leistet. (8) Die Preise gelten ausschließlich für eine Lieferung und Leistung innerhalb Österreichs. § 5 Abrufaufträge
(1) Abrufaufträge sind innerhalb der festgelegten Zeiträume bzw. zu den vereinbarten Terminen abzunehmen. (2) Soweit sich aus einem Abrufauftrag keine bestimmten Abruftermine ergeben, ist die gesamte Menge innerhalb von 12 Monaten abzurufen. (3) Werden vom Besteller Abruftermine nicht eingehalten, so sind wir berechtigt, vier Wochen nach schriftlicher Ankündigung unter Hinweis auf die Folgen des unterbliebenen Abrufes die Gesamtmenge vollständig zu liefern und zu fakturieren. Unsere Rechte aufgrund des Vertrages bleiben unberührt. § 6 Lieferzeit / Lieferverzug
(1) Der Beginn der von Pilz angegebenen Lieferzeit setzt die Klärung sämtlicher technischer Fragen voraus, sowie die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers. Hierzu zählen insbesondere auch etwaige vom Besteller zu beschaffende oder zu erstellende Unterlagen, wie Zeichnungen, Beschreibungen, durch den Besteller vorzulegende Genehmigungen, Freigaben und die Gutschrift vereinbarter Anzahlungen auf dem Konto von Pilz. Fehlt es an einer dieser Voraussetzungen oder bestehen vom Besteller zu vertretende Unklarheiten, ist die durch Pilz angegebene Lieferzeit bis zur Behebung des Hindernisses durch den Besteller gehemmt. (2) Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn der Liefergegenstand bis zum Ablauf des vereinbarten oder von Pilz angegebenen Lieferdatums, längstens aber mit Ablauf der nach diesem Datum folgenden Kalenderwoche das Werk verlassen hat, oder bei Holschulden die Versandbereitschaft dem Besteller bis zum Ablauf der auf der Auftragsbestätigung angegebenen Kalenderwoche mitgeteilt worden ist. (3) Die Lieferfrist verlängert sich angemessen beim Eintreten durch von Pilz nicht zu vertretender unvorhergesehener Ereignisse, soweit solche Hindernisse sich nachweislich auf die Fertigstellung oder Auslieferung des Vertragsgegenstandes auswirken. Dies gilt auch, wenn diese Umstände bei den Unterlieferanten von Pilz eintreten. Insbesondere gilt dies bei Hindernissen, die im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung auftreten. Lieferverzögerungen aus vorbezeichneten Umständen sind auch dann von Pilz nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzugs entstehen. Beginn und Ende derartiger Hindernisse hat Pilz dem Besteller baldmöglichst mitzuteilen. (4) Pilz gerät mit einer Lieferung erst dann in Verzug, wenn der Besteller schriftlich eine Nachfrist von 2 Wochen gesetzt hat und Pilz diese Nachfrist ungenutzt verstreichen lässt. (5) Kommt Pilz in Lieferverzug, so sind Ansprüche auf Ersatz wegen Verzögerung der Leistung ungeachtet sonstiger Rechte des Bestellers im Falle leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen. § 7 Annullierungskosten
Tritt der Besteller unberechtigt von einem erteilten Auftrag zurück, kann Pilz, falls dem Besteller eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt worden ist, unbeschadet der Möglichkeit, einen höheren Schaden geltend zu machen, 10 % des Verkaufspreises für die durch die Bearbeitung des Auftrags entstandenen Kosten und für entgangenen Gewinn geltend machen. Dem Besteller bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten. § 8 Annahmeverzug / Annahmeverzögerung
(1) Gerät der Besteller in Annahmeverzug, oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so ist Pilz berechtigt, den entstandenen Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen geltend zu machen. In diesem Fall geht zudem die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung des Leistungsgegenstands in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahmeverzug gerät. (2) Wird die Lieferung oder die Auslieferung des Lieferungsgegenstandes auf Wunsch des Bestellers verzögert, so werden ihm mit Beginn des Monats der auf die Anzeige der Lieferung- oder Versandbereitschaft folgt, die durch die Lagerung entstehenden Kosten, mindestens jedoch 0,5% des Rechnungsbetrags für jeden angefangenen Monat berechnet. Dem Besteller bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten, Pilz der Nachweis eines höheren Schadens. (3) Darüber hinaus ist Pilz berechtigt, nach Ablauf einer angemessenen Frist die dem Besteller mitgeteilt worden ist, vom Vertrag zurückzutreten, oder nach Ablauf einer dem Besteller mitgeteilten angemessenen Frist über den Liefergegenstand anderweitig zu verfügen und den Besteller mit angemessener verlängerter Frist vertragsgemäß zu beliefern. § 9 Erfüllungsort
Pilz weist ausdrücklich darauf hin, dass für jede Lieferung, die "ab Werk" vereinbart ist, als Erfüllungsort für das Vertragsverhältnis Ostfildern gilt, ungeachtet der Tatsache, welches Tochterunternehmen von Pilz die Lieferung ausführt. § 10 Gefahrenübergang
(1) Sofern sich aus den Vertragsunterlagen nichts anderes ergibt, ist Lieferung "ab Werk" vereinbart. (2) Der Übergabe steht es gleich, wenn sich der Besteller im Annahmeverzug befindet. (3) Vorstehende Klauseln gelten auch für vereinbarte Teillieferungen. (4) Soweit Pilz nach vertraglicher Vereinbarung Versandkosten, Lieferung oder Aufstellung des Vertragsgegenstandes übernommen hat, bleiben die vorstehenden Gefahrtragungsklauseln hiervon unberührt. (5) Verzögert sich der Versand des Vertragsgegenstandes infolge von Umständen, die der Besteller zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft auf den Besteller über; jedoch ist Pilz verpflichtet, auf Wunsch und Kosten des Bestellers die Versicherungen zu bewirken, die dieser verlangt. (6) Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Besteller unbeschadet der Rechte aus §11, Gewährleistung, entgegenzunehmen. (7) Teillieferungen sind zulässig. § 11 Gewährleistung
(1) Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate und beginnt mit Gefahrübergang. (2) Im Übrigen beschränkt sich die Gewährleistung und Haftung von Pilz auf Nacherfüllung, und zwar nach Wahl von Pilz durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Im Falle der Mangelbeseitigung trägt Pilz die erforderlichen Aufwendungen, soweit sich diese nicht erhöhen, weil der Vertragsgegenstand sich an einem anderen Ort als dem Erfüllungsort befindet. Die Aufwendungen einer zusätzlichen rechtlich und wirtschaftlich notwendigen Nachbesserung des Endproduktes im Rahmen einer Nacherfüllung bei Verbindung, Vermischung, Verarbeitung, oder einer anderen Schadensbeseitigung, ersetzt Pilz in dem Verhältnis nicht, in dem das Entgelt für das gelieferte Produkt zum Verkaufspreis des Endproduktes steht. Dies gilt auch für die Nacherfüllung bei Endprodukten, ohne dass vorher eine Vermischung, Verbindung, oder Verarbeitung mit anderen Produkten stattgefunden hat, oder bei Produkten bei denen Weiterbe- und -verarbeitung erfolgt ist. Schlägt die Nacherfüllung fehl, erhält der Besteller das Recht, vom Vertrag zurückzutreten. Bei nur geringfügiger Vertragswidrigkeit, insbesondere bei geringfügigen Mängeln, steht dem Besteller kein Rücktrittsrecht zu. Das Recht des Bestellers auf Minderung ist ausgeschlossen. Die Nachbesserung gilt mit dem zweiten vergeblichen Versuch als fehlgeschlagen, soweit nicht auf Grund des Vertragsgegenstands weitere Nachbesserungsversuche angemessen und dem Besteller zumutbar sind. (3) Wählt der Besteller wegen eines Rechts- oder Sachmangels nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, so steht ihm daneben kein Schadenersatzanspruch wegen eines geringfügigen Mangels zu. (4) Die Produktbeschreibungen von Pilz gelten nur als Beschaffenheitsangaben. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung stellen daneben keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe dar. Auch die Produktbeschreibungen eines Herstellers, dessen sich Pilz bedient, gelten nur als Beschaffenheitsangaben. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung des Herstellers, stellen daneben keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe der Ware dar. (5) Gewährleistungsansprüche nach Abs.1-4 setzen voraus, dass der Besteller Pilz offensichtliche Mängel innerhalb einer Frist von 2 Wochen, gerechnet ab Empfang der Ware und versteckte Mängel innerhalb von 2 Wochen ab Feststellung des Mangels schriftlich anzeigt. (6) Der Besteller trägt die Beweislast für die unverzügliche Anzeige eines Mangels. Ebenso trägt der Besteller die Beweislast dafür, dass er nicht selbst Maßnahmen zur Mangelbeseitigung ergriffen hat. (7) Der Besteller ist verpflichtet, sowohl den Mangel als auch einen hieraus resultierenden etwaigen Schaden ungeachtet vorstehender Regelungen nach allgemein üblichen technischen Standards zu dokumentieren. (8) Garantien im Rechtssinne erhält der Besteller durch Pilz nicht. Herstellergarantien Dritter bleiben hiervon unberührt. § 12 Haftungsbeschränkungen
(1) Die Haftung durch Pilz setzt voraus, dass der Besteller bei Betrieb des Liefergegenstandes die Betriebsanweisung beachtet hat. Der Besteller ist insoweit beweispflichtig. (2) Die Haftung von Pilz beschränkt sich bei fahrlässigen Pflichtverletzungen auf den nach der Art der Ware vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden. Dies gilt auch bei fahrlässigen Pflichtverletzungen durch Angestellte, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von Pilz. Bei leicht fahrlässiger Verletzung der Vertragspflichten ist eine Haftung ausgeschlossen. (3) Soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt, sind weitergehende Ansprüche des Bestellers - gleich aus welchem Rechtsgrund - ausgeschlossen. Pilz haftet deshalb nicht für Schäden, die nicht unmittelbar am Liefergegenstand selbst entstanden sind, insbesondere haftet Pilz nicht für entgangenen Gewinn oder Schäden an sonstigen Vermögensgegenständen des Bestellers oder eines Dritten auch an solchen Gegenständen, die durch Verbindung, Vermischung, Verarbeitung und/oder Weiterbe- und –verarbeitung entstanden sind. (4) Die Haftungsfreizeichnung und die Haftungsbeschränkung in den vorstehenden Ziffern (1) und (2) gelten nicht bei Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, bei Verlust des Lebens oder bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. (5) Sofern Pilz eine vertragswesentliche Pflicht verletzt, ist die Ersatzpflicht von Pilz sofern nicht mindestens grobe Fahrlässigkeit zu Grunde liegt, bei Sachschäden auf die Deckungssumme der Betriebshaftpflichtversicherung von Pilz beschränkt. Auf Verlangen gewährt Pilz Einblick in die Versicherungspolice. Soweit die Haftung von Pilz ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von Pilz. (6) Generell ist eine Haftung von Pilz für den Fall ausgeschlossen, dass auf Wunsch des Bestellers andere als von Pilz hergestellte oder vorgegebene Teile in den Liefergegenstand eingebaut werden. Der Besteller trägt die Beweislast dafür, dass eine solche Abweichung für eine etwaige Mangelhaftigkeit des Liefergegenstands nicht ursächlich ist. (7) Pilz haftet nicht für vom Besteller selbst durchgeführte Einbauarbeiten. Die Beweislast für den mangelfreien Einbau trifft den Besteller. § 13 Eigentumsvorbehalt (1) Pilz behält sich das Eigentum am Vertragsgegenstand bis zum Eingang sämtlicher Zahlungen aus einer laufenden Geschäftsbeziehung vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist Pilz berechtigt, den Vertragsgegenstand zurückzunehmen. In der Zurücknahme des Vertragsgegenstandes liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, Pilz erklärt dies ausdrücklich schriftlich. In der Pfändung des Vertragsgegenstandes durch Pilz liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. Pilz ist nach der Rücknahme des Vertragsgegenstandes zu dessen Verwertung befugt. Der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Bestellers - abzüglich angemessener Verwertungskosten - anzurechnen. (2) Der Besteller ist verpflichtet, die Ware pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig und regelmäßig durchführen. (3) Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter, ist Pilz durch den Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, Pilz die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage zu erstatten, haftet der Besteller für den Pilz entstandenen Ausfall. Der Besteller ist des Weiteren verpflichtet, Pilz etwaige Beschädigungen oder die Vernichtung der Ware unverzüglich mitzuteilen. Ein Besitzwechsel der Ware, sowie die Verlegung des Firmensitzes, ist Pilz durch den Besteller unverzüglich anzuzeigen. (4) Der Besteller ist berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern. Er tritt Pilz jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich USt) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Ware ohne oder nach Verarbeitung weiter veräußert worden ist. Pilz nimmt diese Abtretung an. Zur Einziehung der Forderung bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis von Pilz, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Pilz verpflichtet sich jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, sich nicht in Zahlungsverzug befindet und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist, oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies allerdings der Fall, kann Pilz verlangen, dass der Besteller Pilz die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner mitteilt, darüber hinaus alle zum Forderungseinzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. (5) Die Verarbeitung oder Umbildung der Ware durch den Besteller erfolgt stets im Namen und im Auftrag von Pilz. Wird die Ware mit anderen, Pilz nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt Pilz das Miteigentum an der neuen Sache, im Verhältnis des Wertes der Ware zu den übrigen verarbeiteten Gegenständen zum Zeitpunkt der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche, wie für die unter Vorbehalt gelieferte Ware. (6) Wird die Ware mit anderen, Pilz nicht gehörenden Gegenständen vermischt, so erwirbt Pilz das Miteigentum an der neuen Sache, im Verhältnis des Wertes der Ware zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Besteller Pilz anteilsmäßig Miteigentum überträgt. Der Besteller verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für Pilz. (7) Der Besteller tritt Pilz auch die Forderungen zur Sicherung der Forderungen von Pilz gegen ihn ab, die durch die Verbindung der Ware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen. (8) Pilz verpflichtet sich, die Pilz zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der Wert der Pilz gegebenen Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20% übersteigt; Pilz obliegt die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten. § 14 Sonderkündigungsrecht / Embargo-Regelungen / EU-Antiterrorverordnungen
(1) Soweit Vertragsabschlüsse zwischen Pilz und dem Besteller, respektive hieraus für Pilz resultierende Lieferverpflichtungen und Zahlungsverpflichtungen des Bestellers, gegen national wie auch international verbindliche Regelungen verstoßen (z.B. Außenwirtschaftsvorschriften der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland, Ausfuhr- und Embargo-Vorschriften der Europäischen Union, sonstiger Staaten insbesondere der USA unter Einschluss der EU-Antiterrorverordnungen), ist Pilz berechtigt, das Vertragsverhältnis außerordentlich zu kündigen und/oder vom Vertrag zurückzutreten. (2) Ein Schadenersatzanspruch des Bestellers besteht in diesem Sonderfall nicht. (3) Der Besteller ist verpflichtet, sich selbst über entsprechende gesetzliche Regelungen, die eine Vertragserfüllung für Pilz unmöglich machen, in Kenntnis zu setzen. § 15 Schlussbestimmungen
(1) Verträge werden schriftlich geschlossen. Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie von Pilz schriftlich bestätigt werden. (2) Es gilt österreichisches Recht. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung. (3) Für alle Rechtsstreitigkeiten zwischen Pilz und dem Besteller ist der Firmensitz von Pilz maßgeblich. (4) Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Besteller einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein, oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen möglichst nahe kommt.
|
|
Allgemeine Geschäftsbedingungen für Dienst- und Werkleistungen Status: März 2010
|
Sonderhinweis zu "Sicherheitseinrichtung" Die EG-Richtlinien 89/655 ist in Form der "Arbeitsmittelverordnung (AM-VO) vom 19. März 1997" in österreichisches Recht umgesetzt. Nach dieser Verordnung müssen auch ältere Maschinen einen Mindeststandard an Sicherheit ausweisen. Die Definition des Mindeststandards ist in der benannten EG-Richtlinie und im Anhang der AM-VO definiert. Es wird daher empfohlen, die Situation der Arbeitssicherheit zu überprüfen und im Zuge von Instandsetzungs- bzw. Modernisierungsmaßnahmen zu verbessern. Ob und welche Nachbesserungen im Einzelfall erforderlich sind, kann erst im Rahmen der Risikobeurteilung einer Gesamtmaschine nach EN ISO 14121 beurteilt werden. Diese Risikobeurteilung führt Pilz nur bei gesonderter Auftragserteilung durch den Vertragspartner durch. § 1 Allgemeines / Geltungsbereich
(1) Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Pilz gelten ausschließlich. (2) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen mit Unternehmern. (3) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden, selbst bei Kenntnis durch Pilz, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt. (4) Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Pilz gelten auch dann, wenn Pilz in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Allgemeiner Geschäftsbedingungen des Auftraggebers die Lieferung an den Auftraggeber vorbehaltlos ausführt. § 2 Angebot / Angebotsunterlagen / Umfang von Aufträgen
(1) Angebote sind freibleibend. (2) Sofern bis zur Ausführung der Bestellung wesentliche Erhöhungen der Rohstoffpreise, Löhne, Steuern, öffentlichen Abgaben und/oder Erschwernisse aus Gesetzen und/oder Vorschriften eintreten, die nachweislich einen wesentlichen Einfluss auf die Angebotskalkulation von Pilz nehmen, so ist Pilz berechtigt, einen angemessenen Preisaufschlag zu berechnen. (3) Technische Änderungen sowie Änderungen in Form, Farbe und/oder Gewicht bleiben im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten. Die Einhaltung technischer Daten oder sonstiger Angaben/Details aus Katalogen, Druckschriften, Stücklisten und/oder Zeichnungen/Skizzen u.ä. wird nur insoweit bestätigt, als ausdrücklich einzelne Daten, Maße oder Details hiervon in der technischen Beschreibung des Angebots enthalten sind. Bei pauschaler Bezugnahme auf Unterlagen oder Zeichnungen gilt nur die Funktion als bestätigt. (4) Ist die Bestellung als Angebot zu qualifizieren, so kann Pilz dieses innerhalb von 4 Wochen annehmen. Die Annahme kann entweder schriftlich durch Auftragsbestätigung oder durch Erbringung der Leistung und Mitteilung hierüber oder durch Auslieferung der Ware an den Auftraggeber erklärt werden. (5) Der Vertragsabschluss erfolgt, wenn Pilz hierfür alles Gebotene getan hat, unter dem Vorbehalt vertragskonformer und fristgemäßer Selbstbelieferung durch die Zulieferer von Pilz. Dies gilt nur für den Fall, dass die Nichtlieferung nicht von Pilz zu vertreten ist, insbesondere bei Abschluss eines kongruenten Deckungsgeschäfts mit dem Zulieferer von Pilz. Kann Pilz gleichwohl nicht leisten, so ist der Auftraggeber über die Nichtverfügbarkeit der Leistung unverzüglich zu informieren. Die Gegenleistung des Auftraggebers wird unverzüglich rückerstattet. (6) An Abbildungen, Zeichnungen, Entwürfen, Modellen, Mustern, Kalkulationen, Kostenvoranschlägen und sonstigen Unterlagen behält sich Pilz Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Insbesondere gilt dies für schriftliche Unterlagen, die mit dem Hinweis "vertraulich" gekennzeichnet sind. Eine Weitergabe an Dritte bedarf der ausdrücklichen und schriftlichen Zustimmung von Pilz. Diese Unterlagen sind ohne Aufforderung kostenlos an Pilz zurückzugeben, sobald sie nicht mehr benötigt werden. Der Auftraggeber haftet für Verlust und Beschädigung. Auf Verlangen sind diese Gegenstände jederzeit herauszugeben. Ein Zurückbehaltungsrecht an diesen Gegenständen steht dem Auftraggeber nicht zu. Die Gegenstände sind sicher aufzubewahren und dürfen ohne vorherige schriftliche Zustimmung von Pilz nicht vervielfältigt werden. Die vorgenannten Gegenstände und ihr gedanklicher Inhalt sind vom Auftraggeber streng geheim zu halten, soweit sie nicht allgemein bekannt sind oder ohne Verschulden des Auftraggebers allgemein bekannt werden. Bei Gegenständen, an denen zu Gunsten von Pilz Schutzrechte bestehen und / oder die als Geschäfts- / Betriebsgeheimnisse geschützt sind, ist dem Auftraggeber nur die durch Pilz ausdrücklich erlaubten Benutzung gestattet, soweit bestimmte Nutzungsarten nicht auch jedem Dritten erlaubt sind. (7) Das Angebot basiert auf dem Pilz durch den Auftraggeber mitgeteilten Zustand der Maschine / Anlage. Pilz geht davon aus, dass über die natürliche Abnutzung hinaus keine Mängel oder Schäden vorhanden sind. Weitergehende Schäden oder Mängel, die während der Demontage und/oder bei Ausführung der Bestellung festgestellt werden, teilt Pilz dem Auftraggeber mit. Soweit Pilz dies für erforderlich hält, erhält der Auftraggeber ein Nachtragsangebot. Umfang und Preise der zusätzlichen Leistungen sind zwischen Pilz und dem Auftraggeber im Rahmen des Nachtragsangebots gesondert zu vereinbaren. Die im Angebot genannten Materialkosten gelten nur, falls die Überholung der Maschine / Anlage durch Pilz erfolgt. (8) Die Leistungen von Pilz werden in dem jeweils durch ein bis zum Vertragsschluss freibleibendes Angebot festgelegten Umfang als Dienstleistungen und / oder Werksleistungen nach den jeweils anzuwendenden gesetzlichen Vorschriften erbracht, soweit in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht etwas anderes bestimmt ist. Pilz erbringt Dienstleistungen in eigener Verantwortung. Der Auftraggeber bleibt für die von ihm gewünschten und erzielten Ergebnisse selbst verantwortlich. Pilz ist bei Werkleistungen für die erzielten Ergebnisse sowie für das Management, die Steuerung und die Überwachung der Leistungserbringung im Rahmen des erteilten Auftrags verantwortlich. (9) Pilz und der Auftraggeber sind jeweils berechtigt, in schriftlicher Form Änderungen des vereinbarten Lieferumfangs zu beantragen. Pilz bzw. der Auftraggeber werden nach Eingang eines Änderungsantrags die Durchführbarkeit dieser Änderung überprüfen. Das Ergebnis dieser Prüfung ist dem jeweils anderen Vertragspartner unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Pilz ist berechtigt, den Auftraggebern den entstehenden Aufwand in Rechnung zu stellen, soweit ein Änderungsantrag eine umfangreiche und aufwendige Überprüfung und zusätzliche Leistung erforderlich macht. Die für eine solche Überprüfung bzw. die für eine Änderung des vereinbarten Lieferumfangs erforderlichen vertraglichen Anpassungen werden in einer zusätzlichen Vereinbarung festgelegt. § 3 Ausführung von Aufträgen (1) Die Ausführung von Aufträgen erfolgt unter Beachtung des jeweils aktuellen Standes von Wissenschaft und Technik. (2) Gegenüber eigenen Mitarbeitern ist allein Pilz weisungsbefugt. (3) Pilz ist berechtigt, sich zur Ausführung von Aufträgen der Tätigkeit Dritter zu bedienen. Pilz bleibt aber gegenüber dem Auftraggeber stets unmittelbar selbst verpflichtet. § 4 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers (1) Der Auftraggeber überlässt Pilz rechtzeitig vor Ausführung des Auftrags unentgeltlich alle für die Ausführung des Auftrags notwendigen Informationen, Materialien, Geräte, Unterlagen, Vorgänge etc. und stellt diese Pilz erforderlichenfalls auf seine Kosten zu. (2) Sofern Pilz beim Auftraggeber tätig wird, hat der Auftraggeber den Mitarbeitern von Pilz oder von ihr beauftragten Dritten im Rahmen der üblichen Betriebszeiten und innerhalb der betrieblichen Zugangsregelungen auch unentgeltlich Zugang zu allen Räumlichkeiten, Installationen (Hardware, Software, Netzwerke, etc.) und sonstigen Arbeitsmitteln zu verschaffen, die für die ordnungsgemäße Erbringung der Leistungen durch Pilz erforderlich sind. Bei Bedarf hat der Auftraggeber auch für die unentgeltliche Bereitstellung funktionsfähiger Arbeitsplätze für die Mitarbeiter von Pilz oder für von ihr beauftragte Dritte zu sorgen. (3) Der Auftraggeber wird im Übrigen in der erforderlichen Weise bei der Auftragsausführung mitwirken. (4) Erfüllt der Auftraggeber die ihm nach Abs. 1 - 3 obliegenden Verpflichtungen nicht bzw. nicht rechtzeitig und führt dies zu Verzögerungen und / oder Mehraufwand, verlängert sich der vereinbarte Zeitrahmen bzw. erhöht sich die vereinbarte Vergütung entsprechend. § 5 Preise / Zahlungsbedingungen (1) Die Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung "ab Werk", einschließlich Verladung im Werk, jedoch ausschließlich Verpackung, Transport und Transportversicherung, zzgl. jeweils geltender gesetzlicher Mehrwertsteuer. (2) Die Dienst- und Werkleistungen werden zu dem im Angebot genannten Festpreis oder auf Zeit- und Materialbasis nach Beendigung bzw. Abnahme der Leistungen berechnet, soweit nicht im Angebot eine andere Rechnungsstellung und Zahlungsweise vereinbart ist. Bei Dienst- und Werkleistungen auf Zeit- und Materialbasis werden die anfallenden Arbeitsstunden und Reisezeiten zu den jeweils gültigen Stundensätzen sowie die verbrauchten Materialien zu den zum Zeitpunkt der Leistung jeweils gültigen Preisen in Rechnung gestellt. Sonstiger Aufwand, insbesondere Fahrt-, Aufenthalts- und Übernachtungskosten, wird zusätzlich berechnet. Soweit im Angebot Schätzpreise für Dienst- und Werkleistungen auf Zeit- oder Materialbasis enthalten sind, sind diese unverbindlich. (3) Die Preise gelten weiterhin mit der Maßgabe, dass zu Beginn etwaiger durch Pilz durchzuführender Überholungsmaßnahmen an einer Maschine / Anlage diese grundgereinigt durch den Auftraggeber zur Verfügung gestellt wird und der Auftraggeber auf eigene Kosten und ggf. durch eigenes Personal Unterstützung entsprechend der Montagenotwendigkeit gewährt, insbesondere • Bereitstellung von geeigneten Hilfskräften, soweit erforderlich • Bereitstellung der erforderlichen Werkzeuge und Hilfsmaterialien • Bereitstellung der erforderlichen Betriebskraft (Strom, Druckluft, Wasser etc.) • Transport der Montageteile an den vorgesehenen Montageplatz (4) Die Preise für alle gelieferten Waren sind die bei Pilz am Tag der Auftragsbestätigung geltenden Listenpreise, soweit nichts anderes vereinbart ist. (5) Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung. (6) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung / Angebot nichts Anderes ergibt, ist der Kaufpreis netto (ohne Abzug) innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Gerät der Auftraggeber in Zahlungsverzug, ist Pilz berechtigt, Mahn- und Inkassospesen sowie Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank p. a. zu fordern. Soweit ein höherer Verzugsschaden nachgewiesen werden kann, ist Pilz berechtigt, diesen geltend zu machen. Der Auftraggeber ist seinerseits berechtigt, den Nachweis eines geringeren Schadens zu führen. (7) Für Teillieferungen kann Pilz Teilrechnungen ausstellen. Für jede Teilrechnung laufen die Zahlungsfristen gesondert. (8) Aufrechnungsrechte oder Zurückbehaltungsrechte stehen dem Auftraggeber nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder durch Pilz anerkannt sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Auftraggeber nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht. Pilz ist berechtigt, Zahlungen auch bei entgegenstehender Tilgungsbestimmung des Auftraggebers auf die älteste fällige Forderung zu verrechnen. (9) Tritt nach Vertragsschluss eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Auftraggebers ein oder wird Pilz eine vorher eingetretene Verschlechterung der Vermögensverhältnisse nach Vertragsschluss bekannt, die zu schwerwiegenden Zweifeln an der Kreditwürdigkeit des Auftraggebers Anlass gibt, ist Pilz berechtigt, nach eigener Wahl Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung zu fordern. Pilz ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, sofern der Auftraggeber diesem Verlangen keine Folge leistet. (10) Die Preise gelten ausschließlich für eine Lieferung und Leistung innerhalb Österreichs. § 6 Abrufaufträge
Abrufaufträge sind innerhalb der festgelegten Zeiträume bzw. zu den vereinbarten Terminen abzunehmen. § 7 Abnahme / Montage / Inbetriebnahme (1) Werkleistungen sind vom Auftraggeber abzunehmen, sobald Pilz die Übereinstimmung mit der vertraglich vereinbarten Leistungsbeschreibung angezeigt hat. Der Auftraggeber ist bei lediglich unerheblichen Abweichungen nicht zur Verweigerung der Annahme berechtigt. Mängelbeseitigungsansprüche des Auftraggebers im Rahmen dieser Bestimmungen bleiben davon unberührt. (2) Bei der Abnahme ist ein von beiden Vertragspartnern zu unterzeichnendes Protokoll anzufertigen, das die Übereinstimmung mit der vereinbarten Leistungsbeschreibung bestätigt. (3) Die Inbetriebnahme bzw. produktive Nutzung des Werks oder von Teilen des Werks gilt als Abnahme.
(4) Mangels abweichender Vereinbarung gehört der Einbau von Ersatzteilen nicht zum Leistungsumfang von Pilz. (5) Treten Einbauschwierigkeiten bei Ersatzteilen auf, die ohne Montageleistung verkauft werden, so obliegt es ausschließlich dem Käufer, Schäden infolge des Einbaus zu vermeiden. (6) Verzögert sich der Beginn und / oder Ablauf der Arbeiten zur De- bzw. Remontage und Inbetriebnahme aus Gründen, die Pilz nicht zu vertreten hat, wird ein etwa entstehender Mehraufwand auf Nachweis zusätzlich berechnet. Vereinbarte Liefertermine sind gegebenenfalls anzupassen. (7) Leistungen, die nach den vorstehenden Ziffern 4 bis 6 erforderlich sind, berechnet Pilz nach den Verrechnungssätzen für tägliche Arbeitszeiten, Wartezeiten und sonstige Kosten. Diese Verrechnungssätze sind bei Pilz für den Auftraggeber jederzeit einsehbar. § 8 Betriebsbereite Übergabe/Vorabnahme/Endabnahme/ Sonderabnahme
(1) Die Abnahme des Liefergegenstandes erfolgt nach Protokoll der betriebsbereiten Übergabe von Pilz, sofern nicht im Einzelfall schriftlich eine abweichende Regelung getroffen worden ist. (2) Vorabnahme, Endabnahme und/oder Sonderabnahme erfolgen nach gesonderter schriftlicher Vereinbarung und sind gesondert zu vergüten, sofern sie nicht ausdrücklich zum vereinbarten Leistungsumfang gehören. (3) Eine etwaige Vergütung gemäß Ziff. 2 erfolgt nach den bei Pilz jeweils geltenden Verrechnungssätzen für tägliche Arbeitszeiten, Wartezeiten und sonstige Kosten. Der Auftraggeber kann die jeweils geltenden Verrechnungssätze bei Pilz jederzeit anfordern. § 9 Annullierungskosten
Tritt der Auftraggeber unberechtigt von einem erteilten Auftrag zurück, kann Pilz, falls dem Auftraggeber eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt worden ist, unbeschadet der Möglichkeit einen höheren tatsächlichen Schaden geltend zu machen, 10 % des Verkaufspreises für die durch die Bearbeitung des Auftrags entstandenen Kosten und für entgangenen Gewinn geltend machen. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten. § 10 Lieferzeit / Lieferverzug
(1) Der Beginn der von Pilz angegebenen Lieferzeit setzt die Klärung sämtlicher technischer Fragen voraus sowie die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers. Hierzu zählen insbesondere auch etwaige vom Besteller zu beschaffende oder zu erstellende Unterlagen, wie Zeichnungen, Beschreibungen, durch den Besteller vorzulegende Genehmigungen, Freigaben und die Gutschrift vereinbarter Anzahlungen auf dem Konto von Pilz. Fehlt es an einer dieser Voraussetzungen oder bestehen vom Besteller zu vertretende Unklarheiten, ist die durch Pilz angegebene Lieferzeit bis zur Behebung des Hindernisses durch den Besteller gehemmt. (2) Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn der Liefergegenstand bis zum Ablauf des vereinbarten oder von Pilz angegebenen Lieferdatums, längstens aber mit Ablauf der nach diesem Datum folgenden Kalenderwoche das Werk verlassen hat oder bei Holschulden die Versandbereitschaft dem Besteller bis zum Ablauf der auf der Auftragsbestätigung angegebenen Kalenderwoche mitgeteilt worden ist. (3) Die Lieferfrist verlängert sich angemessen beim Eintreten durch von Pilz nicht zu vertretender unvorhergesehener Ereignisse, soweit solche Hindernisse sich nachweislich auf die Fertigstellung oder Auslieferung des Vertragsgegenstandes auswirken. Dies gilt auch, wenn diese Umstände bei den Unterlieferanten von Pilz eintreten. Insbesondere gilt dies bei Hindernissen, die im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung auftreten. Lieferverzögerungen aus vorbezeichneten Umständen sind auch dann von Pilz nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzugs entstehen. Beginn und Ende derartiger Hindernisse hat Pilz dem Besteller baldmöglichst mitzuteilen. (4) Pilz gerät mit einer Lieferung erst dann in Verzug, wenn der Besteller schriftlich eine Nachfrist von 2 Wochen gesetzt hat und Pilz diese Nachfrist ungenutzt verstreichen lässt. (5) Kommt Pilz in Lieferverzug so sind Ansprüche auf Ersatz wegen Verzögerung der Leistung ungeachtet sonstiger Rechte des Bestellers im Falle leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen. § 11 Annahmeverzug / Annahmeverzögerung
(1) Gerät der Auftraggeber in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so ist Pilz berechtigt, den ihr entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen geltend zu machen. In diesem Fall geht zudem die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung des Leistungsgegenstands in dem Zeitpunkt auf den Auftraggeber über, in dem dieser in Annahmeverzug gerät. (2) Wird die Lieferung oder die Auslieferung des Lieferungsgegenstandes auf Wunsch des Auftraggebers verzögert, so werden ihm mit Beginn des Monats, der auf die Anzeige der Lieferung- oder Versandbereitschaft folgt, die durch die Lagerung entstehenden Kosten, mindestens jedoch 0,5 % des Rechnungsbetrags für jeden angefangenen Monat berechnet. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten. (3) Darüber hinaus ist Pilz berechtigt, nach Ablauf einer angemessenen Frist, die dem Besteller mitgeteilt worden ist, vom Vertrag zurückzutreten oder nach Ablauf einer dem Besteller mitgeteilten angemessenen Frist über den Liefergegenstand anderweitig zu verfügen und den Besteller mit angemessener verlängerter Frist vertragsgemäß zu beliefern. § 12 Verpackung und Versand
Verpackungen werden Eigentum des Auftraggebers und von Pilz berechnet. Porto- und Verpackungsspesen werden gesondert in Rechnung gestellt. Die Wahl der Versandart erfolgt nach pflichtgemäßem Ermessen von Pilz. § 13 Erfüllungsort
Pilz weist ausdrücklich darauf hin, dass für jede Leistung die "ab Werk" vereinbart ist entweder Ostfildern als Erfüllungsort für das Vertragsverhältnis gilt oder der Standort des Tochterunternehmens von Pilz, von dem aus die Leistung erbracht wird. Die Regelung unter § 14 bleibt hiervon unbenommen. § 14 Gefahrenübergang
(1) Erfolgt durch Pilz eine Montageleistung beim Auftraggeber, so findet der Gefahrenübergang mit Protokollierung der betriebsbereiten Übergabe beim Auftraggeber statt. Bei Ersatzteillieferungen ohne Montageleistung beim Auftraggeber oder reinen Ersatzteillieferungen ist Lieferung "ab Werk" vereinbart. (2) Der Übergabe steht es gleich, wenn sich der Auftraggeber in Annahmeverzug befindet. (3) Vorstehende Klauseln gelten auch für vereinbarte Teillieferungen. (4) Soweit Pilz nach vertraglicher Vereinbarung Versandkosten, Lieferung oder Aufstellung des Vertragsgegenstandes übernommen hat, bleiben die vorstehenden Gefahrtragungsklauseln hiervon unberührt. (5) Bei Annahmeverzug des Auftraggebers oder wenn auf seinen Wunsch Leistung und Lieferung verzögert wird, geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft auf den Auftraggeber über, jedoch ist Pilz verpflichtet, auf Wunsch und Kosten des Auftraggebers etwaige von diesem verlangte Versicherungen abzuschließen. (6) Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Auftraggeber unbeschadet der Rechte aus § 12 entgegen zu nehmen. (7) Teillieferungen sind zulässig. § 15 Gewährleistung
(1) Sach- und Rechtsmängelansprüche verjähren in 12 Monaten, beginnend mit Übergabe. (2) Im Übrigen beschränkt sich die Gewährleistung und Haftung von Pilz auf Nacherfüllung, und zwar nach Wahl von Pilz durch Nachbesserung oder durch Ersatzlieferung. Schlägt die Nachbesserung fehl, erhält der Auftraggeber das Recht, vom Vertrag zurückzutreten. Bei nur geringfügiger Vertragswidrigkeit, insbesondere bei geringfügigen Mängeln, steht dem Auftraggeber kein Rücktrittsrecht zu. Das Recht des Auftraggebers auf Minderung ist ausgeschlossen. (3) Wählt der Auftraggeber wegen eines Rechts- und Sachmangels nach gescheiterter Nachbesserung den Rücktritt vom Vertrag, so steht ihm daneben kein Schadensersatzanspruch wegen des Mangels zu. (4) Leistungsbeschreibungen von Pilz stellen lediglich Beschaffenheitsangaben und kein Garantieversprechen dar. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung stellen weder eine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe noch ein Garantieversprechen dar. (5) Erhält der Auftraggeber eine mangelhafte Montageanleitung, ist Pilz lediglich zur Lieferung einer mangelfreien verpflichtet. Voraussetzung hierfür ist, dass der Mangel der Montageanleitung der ordnungsgemäßen Montage entgegensteht. (6) Der Auftraggeber kann nur dann Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten, wenn Pilz trotz Fristsetzung weder nachgebessert noch Ersatzlieferung geleistet hat oder wenn dem Auftraggeber eine Ersatzlieferung oder Nachbesserung nicht zumutbar ist. (7) Gewährleistungsansprüche nach Nr. (2) - (6) setzen voraus, dass der Auftraggeber Pilz offensichtliche Mängel innerhalb einer Frist von zwei Wochen, gerechnet ab Zugang der Ware und versteckte Mängel innerhalb von zwei Wochen ab Feststellung des Mangels schriftlich anzeigt. (8) Der Auftraggeber trägt die Beweislast für die unverzügliche Anzeige eines Mangels. Ebenso trägt der Auftraggeber die Beweislast dafür, dass er nicht selbst Maßnahmen zur Mangelbeseitigung ergriffen hat. (9) Der Auftraggeber ist verpflichtet, sowohl den Mangel als auch einen hieraus resultierenden etwaigen Schaden ungeachtet vorstehender Regelungen nach allgemein üblichen technischen Standards zu dokumentieren. (10) Garantien im Rechtssinn erhält der Auftraggeber von Pilz nicht. Herstellergarantien Dritter bleiben hiervon unberührt (11) Offenbare Unrichtigkeiten, wie Schreibfehler, Rechenfehler, formelle Mängel etc., die in einem Bericht, Gutachten oder einer sonstigen beruflichen Äußerung von Mitarbeitern von Pilz enthalten sind, können jederzeit durch Pilz berichtig werden. § 16 Haftungsbeschränkungen
(1) Die Haftung durch Pilz setzt voraus, dass der Besteller bei Betrieb des Liefergegenstandes die Betriebsanweisung beachtet hat. Der Besteller ist insoweit beweispflichtig. Die Haftung von Pilz beschränkt sich bei fahrlässigen Pflichtverletzungen auf den nach der Art der Ware vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden. Dies gilt auch bei fahrlässigen Pflichtverletzungen durch Angestellte, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von Pilz. Bei leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten ist eine Haftung ausgeschlossen. (2) Soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt, sind weitergehende Ansprüche des Auftraggebers - gleich aus welchem Rechtsgrund - ausgeschlossen. Pilz haftet deshalb nicht für Schäden, die nicht unmittelbar am Liefergegenstand selbst entstanden sind, insbesondere haftet Pilz nicht für entgangenen Gewinn oder Schäden an sonstigen Vermögensgegenständen des Auftraggebers oder eines Dritten auch an solchen Gegenständen, die durch Verbindung, Vermischung, Verarbeitung und / oder Weiterbe- und –verarbeitung entstanden sind. (3) Die Haftungsfreizeichnung und die Haftungsbeschränkung in den vorstehenden Ziffern (1) und (2) gilt nicht bei Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, bei Verlust des Lebens oder bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die Haftungsfreizeichnung gilt auch nicht, wenn Pilz eine verkehrswesentliche Pflicht (Kardinalpflicht) aus dem Vertrag verletzt; in diesem Fall ist die Haftung jedoch entsprechend Ziffer (1) auf den vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden beschränkt. (4) Sofern Pilz eine vertragswesentliche Pflicht verletzt, ist die Ersatzpflicht von Pilz sofern nicht mindestens grobe Fahrlässigkeit zu Grunde liegt bei Sachschäden auf die Deckungssumme der Betriebshaftpflicht-Versicherung von Pilz beschränkt. Auf Verlangen gewährt Pilz Einblick in die Versicherungspolice. Soweit die Haftung von Pilz ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von Pilz. (5) Generell ist eine Haftung von Pilz für den Fall ausgeschlossen, dass auf Wunsch des Auftraggebers andere als von Pilz hergestellte oder vorgegebene Teile in den Liefergegenstand eingebaut werden. Der Auftraggeber trägt die Beweislast dafür, dass eine solche Abweichung für eine etwaige Mangelhaftigkeit des Liefergegenstands nicht ursächlich ist. (6) Pilz haftet nicht für vom Auftraggeber selbst durchgeführte Einbauarbeiten. Die Beweislast für den mangelfreien Einbau trifft den Auftraggeber. § 17 Eigentumsvorbehalt
(1) Pilz behält sich das Eigentum am Vertragsgegenstand bis zum Eingang sämtlicher Zahlungen aus einer laufenden Geschäftsbeziehung vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist Pilz berechtigt, den Vertragsgegenstand zurückzunehmen. In der Zurücknahme des Vertragsgegenstandes liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, Pilz erklärt dies ausdrücklich schriftlich. In der Pfändung des Vertragsgegenstandes durch Pilz liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. Pilz ist nach der Rücknahme des Vertragsgegenstandes zu dessen Verwertung befugt. Der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Auftraggebers - abzüglich angemessener Verwertungskosten - anzurechnen. (2) Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Ware pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Auftraggeber diese auf eigene Kosten rechtzeitig und regelmäßig durchführen. (3) Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter ist Pilz durch den Auftraggeber unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, Pilz die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage zu erstatten, haftet der Auftraggeber für den Pilz entstandenen Ausfall. Der Auftraggeber ist des Weiteren verpflichtet, Pilz etwaige Beschädigungen oder die Vernichtung der Ware unverzüglich mitzuteilen. Ein Besitzwechsel der Ware sowie die Verlegung des Firmensitzes ist Pilz durch den Auftraggeber unverzüglich anzuzeigen. (4) Der Auftraggeber ist berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern. Er tritt Pilz jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich MwSt.) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Ware ohne oder nach Verarbeitung weiter veräußert worden ist. Pilz nimmt diese Abtretung an. Zur Einziehung der Forderung bleibt der Auftraggeber auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis von Pilz, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Pilz verpflichtet sich jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, sich nicht in Zahlungsverzug befindet und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies allerdings der Fall, kann Pilz verlangen, dass der Auftraggeber Pilz die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner mitteilt, darüber hinaus alle zum Forderungseinzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. (5) Die Verarbeitung oder Umbildung der Ware durch den Auftraggeber erfolgt stets im Namen und im Auftrag von Pilz. Wird die Ware mit anderen, Pilz nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt Pilz das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Ware zu den übrigen verarbeiteten Gegenständen zum Zeitpunkt der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Ware. (6) Wird die Ware mit anderen, Pilz nicht gehörenden Gegenständen vermischt, so erwirbt Pilz das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Ware zu den anderen vermischten Gegenstände zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Auftraggebers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Auftraggeber Pilz anteilsmäßig Miteigentum überträgt. Der Auftraggeber verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für Pilz. (7) Der Auftraggeber tritt Pilz auch die Forderungen zur Sicherung der Forderungen von Pilz gegen ihn ab, die durch die Verbindung der Ware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen. (8) Pilz verpflichtet sich, die Pilz zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Auftraggebers insoweit freizugeben, als der Wert der Pilz gegebenen Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt; Pilz obliegt die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten. § 18 Geheimhaltung (1) Die Vertragspartner sind verpflichtet, die bei der Vorbereitung und Ausführung von Aufträgen von jeweils anderen Vertragspartner zugänglich gemachten oder sonst bekann gewordenen wirtschaftlichen, technischen und sonstigen Informationen und Kenntnisse während der Dauer des Auftrags ohne die vorherige schriftliche Einwilligung des jeweils anderen Vertragspartners nicht über den Auftragszweck hinaus zu verwerten, zu nutzen oder Dritten zugänglich zu machen. (2) Die Verpflichtung gemäß Absatz 1 gilt nicht für Informationen und Kenntnisse, die - der Pilz bereits vor Auftragserteilung bekannt waren, - die Pilz rechtmäßig von Dritten erhält, - bei Erteilung des Auftrags allgemein bekannt waren, - nachträglich ohne Verstoß gegen die Verpflichtung gemäß Absatz 1 allgemein bekannt werden. (3) Die Verpflichtung gemäß Absatz 1 gilt für beide Vertragspartner nach Beendigung des Auftrags für weitere zwei Jahre. (4) Der Auftraggeber anerkennt die Notwendigkeit von wissenschaftlichen Vorträgen und Publikationen durch Pilz und wird eine dazu etwa gemäß Absatz 1 erforderliche Einwilligung nicht unbillig verweigern.
§ 19 Datenschutz Die Vertragspartner werden personenbezogene Daten des jeweils anderen Vertragspartners nur für vertraglich vereinbarte Zwecke unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen verarbeiten oder nutzen. § 20 Erfindungen (1) Erfindungen, die gemeinschaftlich von Mitarbeitern von Pilz und des Auftraggebers während der Ausführung eines Auftrags gemacht werden, sowie hierfür erteilte Schutzrechte stehen beiden Vertragspartnern gemeinsam zu. (2) Erfindungen, die während der Ausführung eines Auftrags von Mitarbeitern von Pilz gemacht werden, sowie hierfür erteilte Schutzrechte, gehören Pilz. Erfindungen, die während der Ausführung eines Auftrags von Mitarbeitern des Auftraggebers gemacht werden, sowie hierfür erteile Schutzrechte, gehören dem Auftraggeber. (3) Die Gewährung von Lizenzen an Erfindungen im Sinne von Absatz 1 und 2 und an dafür erteilten Schutzrechten bedarf einer besonderen schriftlichen Vereinbarung. § 21 Arbeitsergebnisse (1) Die Übertragung von Eigentum und Nutzungsrechten an den im Rahmen des im Angebot vereinbarten Leistungsumfangs erzielten und dem Auftraggeber bekanntgegebenen Arbeitsergebnissen jeder Art, wie z.B. Dokumentationen, Berichte, Planungsunterlagen, Auswertungen, Zeichnungen, Programmmaterial u.ä., bedarf einer besonderen schriftlichen Vereinbarung. Pilz behält jedoch in jedem Fall ein unentgeltliches und nicht ausschließliches Nutzungsrecht an diesen Arbeitsergebnissen für Zwecke der Forschung und Lehre. (2) Pilz trägt keine Verantwortung dafür, ob an sie vom Auftraggeber oder in dessen Auftrag gelieferte technische Unterlagen gegen bestehende Urheberrechte, gewerbliche Schutzrechte oder andere Rechte Dritter verstoßen. Der Auftraggeber haftet allein, wenn durch die Ausführung seines Auftrags Rechte Dritter verletzt werden. Der Auftraggeber hat Pilz von allen Ansprüchen Dritter wegen einer solchen Rechtsverletzung auf erstes Anfordern freizustellen. § 13, Haftung, bleibt unberührt. § 22 Kündigung (1) Verträge können jederzeit mit einer Frist von 30 Tagen zum Monatsende gekündigt werden. (2) Die Kündigung von Verträgen aus wichtigem Grund ist jederzeit möglich. (3) In den Fällen der Kündigung nach Abs. 1 und 2 hat der Auftraggeber die vereinbarte Vergütung abzüglich der anteiligen Vergütung für den vereinbarten Leistungsumfang, der durch die Kündigung erspart wurde, zu entrichten. Zusätzlich besteht ein Anspruch von Pilz auf Vergütung der Leistung und Aufwendungen, die zum Zusammenhang mit der Kündigung - auch im Verhältnis von Pilz zu Dritten - entstanden sind. (4) Ist die Kündigung aus Gründen, die von Pilz zu vertreten sind, erfolgt, besteht ein Vergütungsanspruch von Pilz für die bis dahin erbrachten Leistungen nur, soweit diese für den Auftraggeber nutzbar sind. (5) Kündigungen bedürfen stets der Schriftform. § 23 Herausgabe von Unterlagen und Gegenständen, Zurückbehaltungsrecht (1) Der Auftraggeber kann nach Beendigung eines Auftrages von Pilz die Herausgabe der ihr überlassenen Unterlagen und Gegenstände verlangen. Pilz darf die Herausgabe verweigern, bis sie wegen ihrer Ansprüche aus dem Vertrag befriedigt ist, soweit nicht die Vorenthaltung einzelnen Unterlagen und Gegenstände nach den Umständen, insbesondere wegen verhältnismäßiger Geringfügigkeit der geschuldeten Beträge, gegen Treu und Glauben verstoßen würde. (2) Pilz kann von Unterlagen, die sie an den Auftraggeber zurückgibt, Abschriften oder Kopien anfertigen und behalten. § 24 Sonderkündigungsrecht / Embargo-Regelungen / EU-Antiterrorverordnungen (1) Soweit Vertragsabschlüsse zwischen Pilz und dem Auftraggeber respektive hieraus für Pilz resultierende Leistungsverpflichtungen Pilz und Zahlungsverpflichtungen des Auftraggebers gegen national wie auch international verbindliche Regelungen verstoßen (z. B. Außenwirtschaftsvorschriften der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland, Ausfuhr- und Embargo-Vorschriften der Europäischen Union, sonstiger Staaten insbesondere der USA unter Einschluss der EU-Antiterrorverordnungen), ist Pilz berechtigt, das Vertragsverhältnis außerordentlich zu kündigen und / oder vom Vertrag zurückzutreten. (2) Ein Schadenersatzanspruch des Auftraggebers besteht in diesem Sonderfall nicht. (3) Der Auftraggeber ist verpflichtet, sich selbst über entsprechende gesetzliche Regelungen, die eine Vertragserfüllung für Pilz unmöglich machen, in Kenntnis zu setzen. § 25 Schlussbestimmungen
(1) Verträge werden schriftlich geschlossen. Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie von Pilz schriftlich bestätigt werden. (2) Es gilt das österreichische Recht. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung. (3) Für alle Rechtsstreitigkeiten zwischen Pilz und dem Auftraggeber ist der Firmensitz von Pilz maßgeblich. (4) Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Auftraggeber einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen möglichst nahe kommt.
|
|
Allgemeine Geschäftsbedingungen für Softwareprodukte Status: Mai 2011
|
1. ALLGEMEINES / GELTUNGSBEREICH 1.1. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen zwischen der Pilz GmbH (nachfolgend PILZ genannt) als Softwarehersteller und dem Kunden, der die Software von PILZ erwirbt.
1.2. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden, selbst bei Kenntnis, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt.
1.3. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von PILZ gelten auch dann, wenn PILZ in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Allgemeiner Geschäftsbedingungen des Kunden die Lieferung an den Kunden vorbehaltlos ausführt.
2. DEFINITIONEN
2.1. Lizenzinformation Die Lizenzinformation ist ein Dokument, das programmspezifische Informationen enthält. Die Lizenzinformation eines Programms kann unter www.pilz.at/agb-at abgerufen und ausgedruckt werden. Darüber hinaus kann sie in einer Datei im Verzeichnis des Programms zur Verfügung gestellt oder über einen entsprechenden Systembefehl abgerufen werden oder ist dem Programm als Dokument beigelegt.
2.2. Programm Programm steht für alle im Zusammenhang von PILZ ausgelieferten Programmpakete einschließlich des Originals und aller vollständigen und Teilkopien inklusive maschinenlesbaren Instruktionen und Daten, Komponenten, audio-visuellem Material (z. B. Video, Abbildungen, Texte, Aufzeichnungen oder Grafik), zugehörige Bibliotheken wie zum Beispiel Automatisierungsbausteine (Standard und Failsafe) / Komponentenbausteine oder Produktdaten, Lizenzmaterial und Lizenznutzungsdokumente oder –schlüssel sowie Dokumentationen.
2.3. Software Unter Software im Sinne der Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind die Software-Produkte zu verstehen, an denen Pilz dem Kunden ab vollständiger Bezahlung der hierfür zu entrichtenden Vergütung das Recht einräumt, diese für eigene Zwecke zu nutzen (Lizenz). Erfasst werden hiervon auch Software-Bausteine, ggf. Datenträger und PASunits sowie die Software zur Verwendung von Makros.
3. VERTRAGSSCHLUSS
3.1. Angebote sind freibleibend. Technische Änderungen bleiben im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten. Die Annahme kann entweder schriftlich durch die Auftragsbestätigung (auch durch Telefax und E-Mail) oder durch Auslieferung der Ware an den Kunden erklärt werden. Auch in diesem Fall erhält der Kunde eine schriftliche Auftragsbestätigung. Die schriftliche Auftragsbestätigung von Pilz beinhaltet in jedem Fall die vertraglich geschuldeten Leistungen.
3.2. Ist die Bestellung als Angebot zu qualifizieren, so kann PILZ diese innerhalb von 4 Wochen annehmen.
4. INHALT UND UMFANG DER LIZENZ
4.1. PILZ vertreibt verschiedene Arten von Lizenzen. Art der Lizenz ist im jeweiligen Software-Produktschein des Kunden geregelt. Dieser ist der Rechnung beigelegt.
4.2 Das jeweilige Programm ist Eigentum von PILZ und ist urheberrechtlich geschützt. Der Kunde erhält die in der Auftragsbestätigung bzw. dem Software-Produktschein benannte Software. Software-Dokumentationen sind von der Software getrennt zu erwerben, sofern die Auftragsbestätigung von PILZ nicht Gegenteiliges regelt.
4.3. Sofern die Auftragsbestätigung bzw. der Software-Produktschein und die von PILZ gelieferte Software keinen gegenteiligen Vermerk enthält, darf der Kunde von jedem Exemplar der Software eine Kopie anfertigen, die ausschließlich für Sicherungszwecke verwendet werden darf . Die Bedingungen dieser Lizenz gelten hierfür. Der Kunde ist verpflichtet, auf jeder Kopie oder Teilkopie des Programms den Copyrightvermerk und alle anderen Eigentumshinweise anzubringen. Im Übrigen darf der Kunde die Software nur vervielfältigen, wenn ihm PILZ vorher die Berechtigung hierzu eingeräumt hat.
4.4. Der Kunde darf die Software nicht ändern, nicht zurückentwickeln oder übersetzen und er darf keine Teile herauslösen. Der Kunde darf ferner alphanumerische Kennungen der Datenträger nicht entfernen und wird die alphanumerischen Kennungen, soweit er zur Vervielfältigung berechtigt ist, anlässlich der Vervielfältigung in unveränderter Form vervielfältigen.
4.5. Der Kunde erhält das widerrufliche Recht, die von PILZ erworbene Lizenz einem Dritten weiter zu veräußern nur, wenn PILZ ihm dieses ausdrücklich in dem Software-Produktschein erteilt hat. In diesem Falle muss die mit dem Dritten bestehenden Rechtsbeziehungen durch eine Vereinbarung geregelt werden, die den Schutz der Rechte von PILZ im Sinne der Bestimmungen dieser Lizenzvereinbarung gewährleistet und nach der sich der Dritte den Verpflichtungen aus diesem Vertrag uneingeschränkt unterwirft.
4.6. Der Kunde ist verpflichtet, sämtliche anwendbaren Gesetze, Regeln und Bestimmungen zu beachten und die erforderlichen Genehmigungen, Lizenzen, Ermächtigungen oder Dokumente einzuholen, die zur Durchführung dieser Vereinbarung erforderlich sind. Dies schließt sämtliche Gesetze, Bestimmungen und Anordnungen oder andere Beschränkungen hinsichtlich des Exportes der Software aus Österreich ein, die von der österreichischen Regierung zukünftig aufgestellt werden. Ohne entsprechende Lizenzen oder Genehmigungen ist der Lizenznehmer weder zum direkten noch zum indirekten Export bzw. Weiterexport der Software oder mit ihr verbundener Informationen an Länder berechtigt, für die die vorbezeichnete Regierung zum Zeitpunkt des Exportes oder Weiterexportes eine Exportlizenz bzw. eine Regierungsgenehmigung verlangen.
4.7 Für die Einräumung von Nutzungsrechten an Software Dritter gelten zusätzlich zu diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen deren Softwarebedingungen (Lizenzbedingungen).
5. VERVIELFÄLTIGUNG UND WEITERGABE VON LIZENZEN
5.1. Im Falle der Einräumung eines Vervielfältigungsrechts durch PILZ erhält der Kunde eine schriftliche Bestätigung der genehmigten Anzahl von Vervielfältigungen, die den Kunden zur Erstellung mit dem mit der Lizenz ausgelieferten Datenträger berechtigen und die zeitgleiche Nutzung an mehreren Arbeitsplätzen in Höhe der Anzahl der vergebenen Lizenzen ermöglichen. Dem Kunden steht ein Recht zur Vervielfältigung der erworbenen Software nur im Rahmen der gesonderten Regelungen in der Auftragsbestätigung bzw. im Software-Produktschein zu. Entsprechendes gilt – soweit nicht anders vertraglich ausdrücklich geregelt – bei Überlassung der Software zur Nutzung an Dritte im Sinne dieser Bestimmung sind Mitarbeiter des Kunden oder firmenfremde Dritte. Wenn dem Kunden ein Vervielfältigungsrecht eingeräumt wurde, darf jede vom Kunden erstellte Vervielfältigung zeitgleich nur auf einer Hardware genutzt werden. Auf jeder Kopie oder Teilkopie ist der Copyrightvermerk und alle anderen Eigentumshinweise anzubringen. Bereits vorhandene Copyright-Vermerke / andere Eigentumshinweise dürfen nicht entfernt werden. Ziffer 4.5. gilt entsprechend.
5.2. Der Kunde verpflichtet sich, die ihm zusammen mit der Lizenz übermittelten Anweisungen zur Vervielfältigung zu beachten. Der Kunde wird ferner über den Verbleib aller Vervielfältigungen ordnungsgemäße und vollständige Aufzeichnungen führen, die geeignet sind, die Anzahl der erstellten Vervielfältigungen sowie den Einsatzbereich nachzuvollziehen. Er wird diese PILZ jederzeit auf Wunsch zur Verfügung stellen. PILZ ist berechtigt, nach einer Vorankündigung von 14 Tagen die Aufzeichnungen durch einen unabhängigen Buchprüfer eigener Wahl prüfen zu lassen. Dem Prüfer ist innerhalb normaler Geschäftszeiten Zugang zu den Geschäftsräumen des Kunden zu gestatten. Werden Abweichungen von den vertraglichen Vereinbarungen zu Lasten von PILZ festgestellt, ist der Kunde verpflichtet, die PILZ aus der Prüfung entstandenen Kosten zu erstatten.
6. UPGRADES Sofern der Kunde für das Programm ergänzend ein Programmupgrade erwirbt, darf er nach der Installation des Upgrades die Vorversion nicht mehr verwenden oder an Dritte weitergeben.
7. BESTEHENDE RECHTE
7.1. PILZ ist alleiniger Inhaber der Schutzrechte an den Produkten (Software, Hardware, Dokumentationen etc) und der diesen zu Grunde liegenden Erfindungen, Entwicklungen, Anregungen, Ideen, Entwürfe, Gestaltungen, Daten, Muster, Modelle und des Knowhows. Der Kunde verpflichtet sich, diese bestehenden Rechte nicht zu verletzen und bei einer vertraglich genehmigten Vervielfältigung bzw. Weitergabe der Software den entsprechenden Urheberrechtsvermerk zu fertigen und seinen Kunden ggf. zu verpflichten, diesen anzubringen.
7.2. Soweit im Zusammenhang mit den von PILZ gelieferten Produkten technische Verbesserungen gemacht werden oder sonstige Leistungsergebnisse entstehen, stehen sämtliche Ergebnisse und daran bestehende Rechte und Ansprüche jeweils der Vertragspartei zu, die sie hervorgebracht hat. PILZ erhält an den dem Kunden gehörenden Ergebnissen im Sinne der obigen Regelung eine kostenlose nicht ausschließliche und zeitlich nicht beschränkte Lizenz zur Herstellung, Benutzung, Weiterentwicklung und zum Vertrieb dieser Produkte. Die Weitergabe dieser an Dritte und die Weitergabe von Unterlizenzen ohne Zustimmung des Kunden ist ausgeschlossen. Ebenso ist die rechtsgeschäftliche Übertragung eines Schutzrechts, das Gegenstand dieser Lizenz ist an Dritte ohne schriftliche Zustimmung ausgeschlossen.
8. GEFAHRENÜBERGANG
8.1. Sofern sich aus den Vertragsunterlagen nichts anderes ergibt, ist Lieferung "Ex Works" Incoterms 2000 vereinbart.
8.2. Der Übergabe der Ware steht es gleich, wenn sich der Kunde im Verzug der Annahme befindet.
8.3. Teillieferungen sind zulässig. Vorstehende Klauseln gelten auch für vereinbarte Teillieferungen.
8.4. Soweit PILZ nach vertraglicher Vereinbarung Versandkosten, Lieferung oder Installation von Hard- und/oder Software des Vertragsgegenstandes übernommen hat, bleiben die vorstehenden Gefahrtragungsklauseln hiervon unberührt.
8.5. Verzögert sich der Versand des Vertragsgegenstandes infolge von Umständen, die der Kunde zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Kunden über. Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Kunden unbeschadet der Rechte aus Ziff. 10 entgegenzunehmen.
9. GEWÄHRLEISTUNG
9.1 Für die Installation der Software und die Ergebnisse aus der Nutzung des Programms ist der Kunde selbst verantwortlich. Der Kunde ist verpflichtet, die seinerseits aus der Nutzung des Programms erzielten Ergebnisse ordnungsgemäß zu dokumentieren und in Form einer pdf-Datei zu generieren. Streiten die Parteien über Grund und Umfang eines Gewährleistungsanspruchs, hat der Kunde diese Dokumentation an Pilz zum Zwecke des Nachweises eines Gewährleistungsanspruches zur Verfügung zu stellen. PILZ stellt dem Kunden Support mit Informationen zu bekannten Programmfehlern, Fehlerbehebungsmaßnahmen, Einschränkungen und Maßnahmen zur Fehlervermeidung zur Verfügung.
Über die Internetseite http://www.pilz.com/support/other/softwarenews/index.html informiert PILZ den Kunden über sämtliche Neuerungen und mögliche Updates der jeweiligen Software.
9.2. Die Gewährleistungsfrist für jede Software beträgt 12 Monate. Besteht ein Rechtsmangel in einem dinglichen Recht eines Dritten, gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen. Die Frist beginnt mit der Lieferung der Software-Produkte und gegebenenfalls des Datenträgers an den Kunden oder mit der Meldung der Versandbereitschaft.
9.3. Soweit der Kunde / jedweder Dritte eine Software noch nicht erworben haben und nur in einer Testphase nutzen, sind jegliche Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen. Die Gewährleistung von PILZ im Falle von Sachmängeln beschränkt sich auf Nacherfüllung; dies nach Wahl von PILZ durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Die Nacherfüllung kann insbesondere durch Überlassen eines neuen Programmstandes oder dadurch erfolgen, dass PILZ Möglichkeiten aufzeigt, die Auswirkungen des Mangels zu vermeiden. Ein neuer Programmstand muss vom Kunden auch dann übernommen werden, wenn dies für ihn zu einem hinnehmbaren Anpassungsaufwand führt. PILZ sind im Hinblick auf die Komplexität der Software bis zu drei Nachbesserungsversuche einzuräumen. Software-Fehler kann PILZ auch durch eine geeignete Form der Lieferung eines Datenträgers mit dem neuesten Produktausgabestand beseitigen. Dies kann nach Wahl von PILZ durch ein Update oder Upgrade erfolgen. Steht zum Zeitpunkt der erforderlichen Nachbesserung ein aktualisiertes Update oder Upgrade nicht zur Verfügung, ist PILZ berechtigt, dem Kunden bis zur Lieferung eines neuen Produktausgabestandes eine Zwischenlösung zur Umgehung des Fehlers bereitzustellen, sofern dies erforderlich ist, um zu gewährleisten, dass der Kunde wegen des aufgetretenen Mangels unaufschiebbare Aufgaben bearbeiten muss.
9.4. Ein Mangel der Software liegt nur dann vor, wenn ein Fehler auf der von PILZ verwendeten Referenz-Hardware abgebildet werden kann, nicht bereits dann, wenn ein Fehler darauf beruht, dass die Software zusammen mit der spezifischen Zielsystem-Hardware bzw. -Software verwendet wird. Fehler, die nur zu einer unerheblichen Minderung der Nutzbarkeit der Software führen, bleiben außer Betracht. Da die Hardware in jedem Zielsystem einmalig ist, ist die Entwicklung von Treibern und anderen Software-Veränderungen und/oder Ergänzungen, die für die Verwendung der Software von PILZ auf einem speziellen Zielsystem des Kunden erforderlich sind, kein Software-Fehler. Ein Mangel liegt dann nicht vor, wenn die Software von PILZ nicht auf einer geeigneten Hardware des Kunden oder Dritter angewendet wird oder der Fehler nicht auf der Software von PILZ als solcher beruht, sondern auf Dritt-Software oder auf sonstiger Tätigkeit des Lizenznehmers oder sonstigen aus dem Risikobereich des Kunden stammenden Gründen beruht.
9.5. Fehlerdiagnose und Mangelbeseitigung erfolgen im Rahmen der Gewährleistung nach Wahl von PILZ beim Kunden oder bei Pilz. Wenn zwischen dem Kunden und PILZ ein (Reparatur-) Servicevertrag besteht, erfolgen Fehlerdiagnose und Mangelbeseitigung nach Absprache mit dem Kunden auch am Einsatzort des Gerätes, auf dem die Software entsprechend diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen genutzt wird. PILZ erhält vom Kunden die beim Kunden vorhandenen, zur Mangelbeseitigung benötigten Unterlagen und Informationen. Wenn PILZ den Fehler beim Kunden beseitigt, stellt der Kunde unentgeltlich die benötigte Hard- und Software sowie die erforderlichen sonstigen Betriebszustände mit geeignetem Bedienungspersonal zur Verfügung. Erfolgt die Nacherfüllung durch PILZ an einem anderen als dem Erfüllungsort und besteht kein Reparatur-/Service-Vertrag, ersetzt der Kunde PILZ die auf Grund der Entsendung zum tatsächlichen Einsatzort der Software entstehenden Transport-, Reise- und Aufenthaltskosten sowie sonstige anfallende Kosten im Rahmen der Nacherfüllung.
9.6. Schlägt die Nacherfüllung fehl, erhält der Kunde das Recht, vom Vertrag zurückzutreten. Bei nur geringfügiger Vertragswidrigkeit, insbesondere bei geringfügigen Mängeln, steht dem Kunden kein Rücktrittsrecht zu. Das Recht des Kunden auf Minderung ist ausgeschlossen.
9.7. Wählt der Kunde wegen eines Mangels nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, so steht ihm daneben kein Schadenersatzanspruch wegen des Mangels zu.
9.8. Wählt der Kunde nach gescheiterter Nacherfüllung Schadenersatz, verbleibt die Ware beim Kunden, soweit ihm dies zumutbar ist. Der Schadenersatz beschränkt sich auf die Differenz zwischen Kaufpreis und Wert der mangelhaften Sache. Dies gilt nicht, wenn PILZ die Vertragsverletzung arglistig verursacht hat.
9.9. Die Produktbeschreibungen von PILZ gelten nur als Beschaffenheitsangaben. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung stellen daneben keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe dar. Angaben, wie technische Daten, Beschreibungen, Abbildungen und Zeichnungen, Maß- und Gewichtsangaben - auch wenn diese auf Normen Bezug nehmen - unterliegen laufenden Änderungen. Diese sind nur belastbar, falls sie vorab durch Pilz als verbindlich bestätigt wurden. Auch die Produktbeschreibungen eines Herstellers, dessen sich PILZ bedient, gelten nur als Beschaffenheitsangaben. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung des Herstellers stellen daneben keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe der Ware dar.
9.10. Erhält der Kunde eine mangelhafte Dokumentation, ist PILZ lediglich zur Lieferung einer mangelfreien Dokumentation verpflichtet und dies auch nur dann, wenn der Mangel der Dokumentation der ordnungsgemäßen Nutzung der Software entgegensteht.
9.11. Der Kunde kann neben der Möglichkeit in 9.6. nur dann Schadenersatz wegen Nichterfüllung geltend machen oder vom Vertrag zurücktreten, wenn PILZ trotz Fristsetzung in zumutbarer Zeit weder nachgebessert noch Ersatzlieferung geleistet hat oder wenn dem Kunden eine Ersatzlieferung bzw. Nachbesserung nicht zumutbar ist.
9.12. Die Nacherfüllung bei Rechtsmängeln erfolgt, indem PILZ dem Kunden eine rechtlich einwandfreie Nutzungsmöglichkeit an der Software verschafft. PILZ kann hierbei die betroffene Software gegen eine gleichwertige, den vertraglichen Bestimmungen entsprechende Software austauschen, wenn dies für den Kunden hinnehmbar ist. Falls Dritte Schutzrechte gegen den Kunden geltend machen, unterrichtet dieser PILZ unverzüglich schriftlich. PILZ wird nach seiner Wahl und in Absprache mit dem Kunden die Ansprüche abwehren oder befriedigen. Der Kunde darf von sich aus die Ansprüche Dritter nicht anerkennen.
9.13. Gewährleistungsansprüche nach den vorstehenden Ziff. 9.1 bis 9.11 setzen voraus, dass der Kunde PILZ offensichtliche Mängel innerhalb einer Frist von zwei Wochen, gerechnet ab Empfang der Ware und versteckte Mängel innerhalb von zwei Wochen ab Feststellung des Mangels schriftlich anzeigt. Die Fehlermeldung muss Informationen über die Art des Fehlers und die Arbeiten, die bei Auftreten des Fehlers durchgeführt wurden, enthalten.
9.14. Garantien im Rechtssinne erhält der Kunde durch PILZ nicht. Herstellergarantien Dritter bleiben hiervon unberührt.
10. HAFTUNGSBEGRENZUNG
10.1. Die Haftung von PILZ beschränkt sich bei fahrlässigen Pflichtverletzungen auf den nach der Art der Software vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden. Dies gilt auch bei fahrlässigen Pflichtverletzungen durch Angestellte, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von Pilz. Bei leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten ist eine Haftung ausgeschlossen.
10.2. Soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt, sind weitergehende Ansprüche des Kunden - gleich aus welchem Rechtsgrund - ausgeschlossen.
10.3. PILZ haftet nicht für Schäden, die nicht am unmittelbaren Liefergegenstand selbst entstanden sind; insbesondere haftet PILZ nicht für entgangenen Gewinn oder Schäden an sonstigen Vermögensgegenständen des Kunden.
10.4. Sofern PILZ fahrlässig eine vertragswesentliche Pflicht verletzt, ist die Ersatzpflicht von PILZ auf die Deckungssumme der Produkthaftpflicht-Versicherung von PILZ beschränkt. Auf Verlangen gewährt PILZ Einblick in die Versicherungspolice.
10.5. Zwingende gesetzliche Vorschriften bleiben unberührt.
10.6. Die Wiedergabe von Gebrauchs- oder Handelsnamen sowie Warenbezeichnungen etc. und alle mitgelieferten Dateien berechtigen auch ohne besondere Kennzeichnung nicht zu der Annahme, dass solche Namen im Sinne der Warenzeichen- und Markenschutzgesetzgebung als frei zu betrachten wären und daher von jedermann benützt werden dürfen.
11. PFLICHTEN DES KUNDEN
11.1. Die Verwendung der Software sowie die Auswahl und Verwendung der Daten kann nur durch fachlich geschultes Personal erfolgen. Pilz-Software dient als Hilfestellung und nimmt dem Nutzer keine Entscheidungen ab. Im Zweifelsfall ist zusätzlich der fachliche Rat von PILZ einzuholen.
11.2. Der Kunde trifft angemessene Vorkehrungen für den Fall, dass die Software ganz oder teilweise nicht ordnungsgemäß arbeitet. Er wird die Software gründlich auf deren Verwendbarkeit zu dem von ihm beabsichtigten Zweck testen, bevor er diese operativ einsetzt. Weiterhin wird er seine Daten nach dem Stand der Technik sichern. Er stellt sicher, dass die aktuellen Daten in maschinenlesbarer Form bereitgehaltenen Datenbeständen mit vertretbarem Aufwand reproduzierbar sind.
11.3. Der Kunde trifft angemessene Maßnahmen, um die Software vor dem unbefugten Zugriff durch Dritte zu schützen.
11.4. Der Kunde informiert sich regelmäßig über Neuerungen und mögliche Probleme der Software, spätestens wenn PILZ ihn darauf hinweist.
12. LIZENZGEBÜHREN / SONSTIGE KOSTEN
12.1. PILZ stellt zu ihren jeweils gültigen Listenpreisen gesondert in Rechnung: - Unterstützung bei der Inbetriebnahme der Software, - Unterstützung bei der Analyse und Beseitigung von Störungen, die durch unsachgemäße Handhabung oder durch sonstige, nicht in der Software liegenden Umstände entstanden sind.
12.2. Die Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung zuzüglich jeweils geltender gesetzlicher Mehrwertsteuer. 13. ZAHLUNGSBEDINGUNGEN / ANFECHTUNG / ZURÜCKBEHALTUNG
13.1. Der Abzug von Skonto bedarf schriftlicher besonderer Vereinbarung.
13.2. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung/Angebot nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis netto (ohne Abzug) innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Kommt der Kunde in Zahlungsverzug, so ist PILZ berechtigt, Mahn- und Inkassospesen sowie Verzugszinsen in Höhe von 8% über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank p.a. zu fordern. Soweit ein höherer Verzugsschaden nachgewiesen werden kann, ist PILZ berechtigt, diesen geltend zu machen. Der Kunde ist seinerseits berechtigt, den Nachweis eines geringeren Schadens zu führen.
13.3. Aufrechnungsrechte oder Zurückbehaltungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder durch PILZ anerkannt sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Kunde nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
14. SONDERKÜNDIGUNGSRECHT / EMBARGO-REGELUNGEN / EU-ANITTERRORVERORDNUNGEN
14.1. Soweit Vertragsabschlüsse zwischen Pilz und dem Auftraggeber respektive hieraus für Pilz resultierende Leistungsverpflichtungen Pilz und Zahlungsverpflichtungen des Auftraggebers gegen national wie auch international verbindliche Regelungen verstoßen (z. B. Außenwirtschaftsvorschriften der Republik Österreich, Ausfuhr- und Embargo-Vorschriften der Europäischen Union, sonstiger Staaten insbesondere der USA unter Einschluss der EU-Antiterrorverordnungen), ist Pilz berechtigt, das Vertragsverhältnis außerordentlich zu kündigen und / oder vom Vertrag zurückzutreten.
14.2. Ein Schadenersatzanspruch des Auftraggebers besteht in diesem Sonderfall nicht.
14.3. Der Auftraggeber ist verpflichtet, sich selbst über entsprechende gesetzliche Regelungen, die eine Vertragserfüllung für Pilz unmöglich machen, in Kenntnis zu setzen.
15. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
15.1. Die Vertragspartner verpflichten sich, alle ihnen bei der Vertragsdurchführung von dem jeweils anderen Vertragspartner zugehenden oder bekannt werdenden Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse oder als vertraulich bezeichnete Informationen geheim zu halten.
15.2. Der Kunde wird hiermit davon unterrichtet, dass PILZ seine Daten im zur Vertragsdurchführung erforderlichen Umfang und auf Grundlage der Datenschutzvorschriften erhebt, speichert, verarbeitet und, sofern notwendig, an Dritte übermittelt.
15.3. PILZ ist berechtigt, den Inhalt dieser AGB mit Zustimmung des Kunden zu ändern, sofern die Änderungen unter Berücksichtigung der Interessen von PILZ für den Kunden zumutbar ist. Die Zustimmung zur Vertragsänderung gilt als erteilt, sofern der Kunde der Änderung nicht binnen vier Wochen nach Zugang der Änderungsmitteilung schriftlich widerspricht. PILZ verpflichtet sich, den Kunden mit der Änderungsmitteilung auf die Folgen eines unterlassenen Widerspruchs hinzuweisen.
15.4. PILZ kann seine Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag auf einen oder mehrere Dritte übertragen. Dem Kunden steht für den Fall der Vertragsübernahme das Recht zu, den Nutzungsvertrag fristlos aus wichtigem Grund zu kündigen.
15.5. Es gilt das österreichische Recht. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.
15.6. Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag der Geschäftssitz von Pilz. Dasselbe gilt, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand in Österreich hat oder Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind.
15.7. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Kunden einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen möglichst nahe kommt.
15.8 Vereinbarungen jedweder Art werden schriftlich geschlossen. Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie von Pilz schriftlich bestätigt werden.
15.9. Für alle Rechtsstreitigkeiten zwischen Pilz und dem Kunden ist der Firmensitz von Pilz maßgeblich.
|
|
Allgemeine Geschäftsbedingungen für PAS4000 - Lizenzierungsmodell Status: Mai 2011
|
1. ALLGEMEINES / GELTUNG DER ALLGEMEINEN GESCHÄFTSBEDINGUNGEN FÜR SOFTWAREPRODUKTE Über das PAS4000 Lizenzierungsmodell bietet PILZ dem Kunden verschiedene Softwarefunktionen an, die über das Internet erhältlich sind. Detaillierte Informationen zum Produktportfolio, der Funktionsweise des PAS-Lizenzierungsmodells und zum Erwerb der Produkte sind unter http://www.pilz.at erhältlich. Ergänzend zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des PAS4000 gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Softwareprodukte der Pilz GmbH, Stand 1.8. 2010, soweit nachfolgend nicht Abweichendes geregelt ist. Sämtliche Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Pilz GmbH sind dokumentiert unter http://www.pilz.at/agb-at . 2. PAS4000 - TESTPHASE
2.1. PILZ räumt dem Kunden während einer Testphase die Möglichkeit ein, die Softwarefunktionen zu testen und zu prüfen, ob sie seinen Anforderungen entsprechen. Für die testweise Nutzung der Softwarefunktionen fällt keine Lizenzgebühr an.
2.2. Über die von PILZ zur Verfügung gestellte PAS4000-Software hat der Kunde bereits in der Testphase die Möglichkeit, die Anzahl der PASunits / Punkte zu ermitteln, die er für die seinerseits benötigte Softwarefunktionen in der späteren Produktivphase benötigt.
2.3. Während der Testphase übernimmt PILZ keine Gewährleistung, insbesondere nicht für einen Produktiveinsatz der Softwarefunktionen.
2.4. PILZ weist darauf hin, dass in der Testphase die durch den Kunden verwendeten Softwarefunktionen so genannte "Hinweismeldungen" enthalten, die dem Kunden verdeutlichen, dass er eine noch nicht lizenzierte und nicht rechtsverbindlich erworbene Software-Version nutzt. Mit Erwerb des Lizenz-Zertifikats (vergl. unten Ziffer 4) entfallen die Hinweismeldungen.
3. ERWERB DER PASUNITS / PUNKTE
3.1. Zum Produktiveinsatz der PAS4000-Software ist der Kunde nur dann berechtigt, wenn er die Nutzungsrechte erworben hat. Die Nutzungsrechte setzen immer die Bezahlung der jeweiligen Nutzungsgebühren voraus.
3.2. Der Kunde kann über die ihm bei PILZ zur Verfügung stehende PAS4000-Software PASunits in definierten Paketgrößen erwerben.
3.3. Nach der durch den Kunden ausgelösten Bestellung erhält er durch PILZ eine i) Auftragsbestätigung und ii) Rechnung sowie iii) einen Software-Produktschein
3.4. Mit Zahlungsgutschrift des Rechnungsbetrags bei PILZ ist der Erwerb der PASunits rechtlich vollzogen und der Kunde kann diese dann zur Lizenzierung der seinerseits zum Erwerb vorgesehenen Softwarefunktion verwenden.
4. SOFTWARE-VERTRAG UND VERWENDUNG VON PASUNITS / PRODUKTIVEINSATZ
4.1. Der Software-Vertrag kommt mit Bestellung einer Softwarefunktion durch den Kunden, ausgelöst durch Verwendung von PASunits für eine bestimmte Softwarefunktion zustande.
4.2. Mit Abschluss des Bestellvorgangs löst der Kunde die Erstellung eines Lizenz-Zertifikats (License Certificate) aus. Das Lizenz-Zertifikat (License Certificate) stellt in Form einer pdf.Datei einen Berechtigungsnachweis für den Kunden dar, der die Anzahl und ausgeführte Verbuchung der für die jeweilige bestellte Softwarefunktion benötigten PASunits ausweist.
5. GEWÄHRLEISTUNG / HAFTUNG
5.1. Gewährleistung und Haftung von PILZ richten sich nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Softwareprodukte der PILZ GmbH, Stand 1.8.2010, dokumentiert unter http://www.pilz.at/agb-at .
5.2. Gewährleistung und Haftung von Pilz setzen den rechtmäßigen Erwerb eines Lizenz-Zertifikats (License Certifcate) nach vorstehenden Regelungen voraus.
5.3. Ein Gewährleistungs- und / oder Haftungsanspruch des Kunden setzt die Vorlage des Lizenz-Zertifikats (License Certificate) voraus.
6. KEINE GUTSCHRIFTEN / RÜCKERSTATTUNGEN
PILZ gewährt keine Gutschriften oder Rückerstattungen für bereits fällige oder bezahlte PASunits. Dies gilt auch für erworbene und nicht vollständig verbrauchte PASunits-Pakete mit Ausnahme anderslautender Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder individueller Parteivereinbarungen.
7. ERHÖHUNG DER NUTZUNGSSTUFE
7. 1 Eine Erhöhung der Nutzungsstufe setzt voraus, dass der Kunde die insoweit anfallenden, erhöhten Lizenzgebühren durch Verbuchung weiterer PASunits bezahlt.
7.2. Beabsichtigt der Kunde die Erweiterung einer bereits erworbenen Softwarefunktion, so hat er lediglich die entsprechende Differenz an PASunits für das Erweiterungsmodul zu bezahlen.
8. WEITERGABE VON PUNKTEGUTHABEN AN DRITTE
8.1. Der Kunde ist berechtigt, Guthaben von PASunits an Dritte weiterzugeben.
8.2. Dies setzt voraus, dass der Dritte ein Produkt erwirbt, in dem bereits eine Softwarefunktion nach dem PAS 4000-Lizenzierungsmodell verwendet worden ist. 8.3. Der Kunde ist nur dann berechtigt, eine nach dem PAS 4000-Lizenzierungsmodell erworbene Softwarefunktion zu duplizieren, soweit Produktidentität zwischen Ursprungsprodukt, für dessen Erstellung die Softwarefunktion erworben worden ist und Duplikat besteht.
9. VERBOT DER ÄNDERUNG VON SOFTWAREFUNKTIONEN Dem Kunden ist es untersagt, Änderungen in den Softwarefunktionen, die er über das PAS 4000-Lizenzierungsmodell erworben hat, ohne ausdrückliche und schriftliche Zustimmung von PILZ vorzunehmen.
10. MEHRBETRAG AUF GRUND GESETZLICHER REGELUNG
Wenn eine andere Stelle für das Programm Zölle, Steuern, Abgaben oder Gebühren erhebt, die nicht in den PILZ-Gebühren enthalten sind, aber auf gesetzlicher Grundlage zwingend anfallen, erklärt sich der Kunde mit der Zahlung dieses etwaigen Mehrbetrags einverstanden oder verpflichtet sich zur Bereitstellung der für eine etwaige Freistellung erforderlichen Unterlagen.
11. DATENSCHUTZ / INFORMATIONSPFLICHTEN
Der Kunde wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass seine Kundendaten – auch in der Testphase - bei Pilz ausschließlich zum Zwecke der Kommunikation von sicherheitsrelevanten Informationen gespeichert werden. So soll gewährleistet werden, dass dem Kunden – auch in der Testphase - kurzfristig sicherheitsrelevante Informationen zu den von ihm erworbenen Softwarefunktionen übermittelt werden können.
Auf die bestehende Datenschutzerklärung, abrufbar unter http://www.pilz.at/privacy/index.jsp wird ausdrücklich hingewiesen.
|
|
Allgemeine Geschäftsbedingungen Webshop / Geschäftskunden Status: August 2010
|
§ 1 Allgemeines / Geltungsbereich
(1) Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Pilz gelten ausschließlich.
(2) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen.
(3) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers werden, selbst bei Kenntnis durch Pilz, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt.
(4) Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Pilz gelten auch dann, wenn Pilz in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Allgemeiner Geschäftsbedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführt.
§ 2 Angebot / Angebotsunterlagen
(1) Angebote sind freibleibend. Die Angebote von Pilz im Webshop stellen eine unverbindliche Aufforderung an den Kunden dar, bei Pilz Waren zu bestellen.
(2) Durch die Bestellung der gewünschten Waren durch Ausfüllen und Absenden des Online-Formulars im Shop, mittels Email, per Telefax oder per Telefon, gibt der Kunde ein verbindliches Angebot auf Abschluss eines Kaufvertrags ab. Das Angebot ist spätestens verbindlich, wenn es im Machtbereich von Pilz angelangt ist. (3) Sofern bis zur Ausführung der Bestellung wesentliche Erhöhungen der Rohstoffpreise, Löhne, Steuern, öffentlichen Abgaben und / oder Erschwernisse aus Gesetzen und / oder rechtsverbindlichen Vorschriften anderer Art eintreten, die nachweislich einen wesentlichen Einfluss auf die Angebotskalkulation von Pilz nehmen, so ist Pilz berechtigt, einen angemessenen Preisaufschlag zu berechnen.
(4) Technische Änderungen sowie Änderungen in Form, Farbe und / oder Gewicht bleiben im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten. Die Einhaltung technischer Daten oder sonstiger Angaben / Details aus Katalogen, Druckschriften, Stücklisten und / oder Zeichnungen / Skizzen u. ä. wird nur insoweit bestätigt, als ausdrücklich einzelne Daten, Maße oder Details hiervon in der technischen Beschreibung des Angebots enthalten sind. Bei pauschaler Bezugnahme auf Unterlagen oder Zeichnungen gilt nur die Funktion als bestätigt.
(5) Ist die Bestellung als Angebot zu qualifizieren, so kann Pilz dieses innerhalb eines Zeitraums von sieben Kalendertagen mit Zusendung einer Auftragsbestätigung oder Zusendung der bestellten Ware annehmen. Die Auftragbestätigung erfolgt durch Übermittlung einer Email.
(6) Offensichtlich erkennbare Fehler im Angebot oder der schriftlichen Auftragsbestätigung berechtigen Pilz unbeschadet sonstiger Rechte zum Rücktritt vom Vertrag.
(7) Der Vertragsabschluss steht unter dem Vorbehalt vertragskonformer und fristgemäßer Selbstbelieferung durch die Zulieferer von Pilz. Dies gilt nur für den Fall, dass die Nichtbelieferung nicht von Pilz zu vertreten ist, insbesondere bei Abschluss eines kongruenten Deckungsgeschäftes mit dem Zulieferer von Pilz. Kann Pilz gleichwohl nicht leisten, so ist der Besteller über die Nichtverfügbarkeit der Leistung unverzüglich zu informieren. Die Gegenleistung des Bestellers wird unverzüglich rückerstattet.
(8) An Abbildungen, Zeichnungen, Entwürfen, Modellen, Mustern, Kalkulationen, Kostenvoranschlägen und sonstigen Unterlagen behält sich Pilz Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Insbesondere gilt dies für schriftliche Unterlagen, die mit dem Hinweis "vertraulich" gekennzeichnet sind. Eine Weitergabe an Dritte bedarf der ausdrücklichen und schriftlichen Zustimmung von Pilz. Diese Unterlagen sind ohne Aufforderung kostenlos an Pilz zurückzugeben, sobald sie nicht mehr benötigt werden. Der Besteller haftet für Verlust und Beschädigung. Auf Verlangen sind diese Gegenstände jederzeit herauszugeben. Ein Zurückbehaltungsrecht an diesen Gegenständen steht dem Besteller nicht zu. Die Gegenstände sind sicher aufzubewahren und dürfen ohne vorherige schriftliche Zustimmung von Pilz nicht vervielfältigt werden. Die vorgenannten Gegenstände und ihr gedanklicher Inhalt sind vom Besteller streng geheim zu halten, soweit sie nicht allgemein bekannt sind oder ohne Verschulden des Bestellers allgemein bekannt werden. Bei Gegenständen, an denen zu Gunsten von Pilz Schutzrechte bestehen und / oder die als Geschäfts- / Betriebsgeheimnisse geschützt sind, ist dem Besteller nur die durch Pilz ausdrücklich erlaubten Benutzung gestattet, soweit bestimmte Nutzungsarten nicht auch jedem Dritten erlaubt sind.
§ 3 Umfang der Lieferung
(1) Der Besteller ist verpflichtet, in seiner Bestellung die individuelle Spezifikation des jeweiligen Liefergegenstandes nach der jeweils vorgesehenen individuellen Verwendungsart unter Berücksichtigung sämtlicher technisch relevanter Faktoren anzugeben. Fehlen derartige Angaben des Bestellers oder sind diese unvollständig, so gelten die allgemeinen Produktangaben von Pilz gegebenenfalls ergänzend.
(2) Für den Umfang der Lieferung ist die schriftliche Auftragsbestätigung durch Pilz maßgebend. Nebenabreden und Änderungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch Pilz.
(3) Pilz nimmt alle Transport- und sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsordnung nicht zurück. Ausgenommen sind Paletten. Der Besteller hat für die Entsorgung der Verpackung auf eigene Kosten zu sorgen.
(4) Konstruktions- oder Formänderungen, die auf technische Verbesserungen und / oder auf gesetzliche Anforderungen zurückzuführen sind, bleiben während der Lieferfrist vorbehalten, soweit der Liefergegenstand oder die vereinbarte Lieferung nicht erheblich geändert wird und die Änderungen für den Besteller zumutbar sind.
§ 4 Preise / Zahlungsbedingungen
(1) Die Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung "Ex Works" Incoterms 2000, einschließlich Verladung im Werk, jedoch ausschließlich Verpackung, Transport und Transportversicherung, zzgl. jeweils geltender gesetzlicher Mehrwertsteuer.
(2) Die Preise für alle gelieferten Waren sind die bei Pilz am Tag der Rechnungsstellung (Rechnungsdatum) geltenden Listenpreise, soweit nichts anderes vereinbart ist.
(3) Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.
(4) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung / Angebot nichts Anderes ergibt, ist der Kaufpreis netto (ohne Abzug) innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Gerät der Besteller in Zahlungsverzug, ist Pilz berechtigt, Mahn- und Inkassospesen sowie Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank p. a. zu fordern. Soweit ein höherer Verzugsschaden nachgewiesen werden kann, ist Pilz berechtigt, diesen geltend zu machen. Der Besteller ist seinerseits berechtigt, den Nachweis eines geringeren Schadens zu führen.
(5) Für Teillieferungen kann Pilz Teilrechnungen ausstellen. Für jede Teilrechnung laufen die Zahlungsfristen gesondert.
(6) Aufrechnungsrechte oder Zurückbehaltungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder durch Pilz anerkannt sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Besteller nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht. Pilz ist berechtigt, Zahlungen auch bei entgegenstehender Tilgungsbestimmung des Bestellers auf die älteste fällige Forderung zu verrechnen.
(7) Tritt nach Vertragsschluss eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Bestellers ein oder wird Pilz eine vorher eingetretene Verschlechterung der Vermögensverhältnisse nach Vertragsschluss bekannt, die zu schwerwiegenden Zweifeln an der Kreditwürdigkeit des Bestellers Anlass gibt, ist Pilz berechtigt, nach eigener Wahl Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung zu fordern. Pilz ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, sofern der Besteller diesem Verlangen keine Folge leistet.
(8) Die Preise gelten ausschließlich für eine Lieferung und Leistung innerhalb der Republik Österreich.
§ 5 Abrufaufträge Abrufaufträge sind innerhalb der festgelegten Zeiträume bzw. zu den vereinbarten Terminen abzunehmen.
§ 6 Lieferzeit / Lieferverzug
(1) Der Beginn der von Pilz angegebenen Lieferzeit setzt die Klärung sämtlicher technischer Fragen voraus sowie die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers. Hierzu zählen insbesondere auch etwaige vom Besteller zu beschaffende oder zu erstellende Unterlagen, wie Zeichnungen, Beschreibungen, durch den Besteller vorzulegende Genehmigungen, Freigaben und die Gutschrift vereinbarter Anzahlungen auf dem Konto von Pilz. Fehlt es an einer dieser Voraussetzungen oder bestehen vom Besteller zu vertretende Unklarheiten, ist die durch Pilz angegebene Lieferzeit bis zur Behebung des Hindernisses durch den Besteller gehemmt.
(2) Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn der Liefergegenstand bis zum Ablauf des vereinbarten oder von Pilz angegebenen Lieferdatums, längstens aber mit Ablauf der nach diesem Datum folgenden Kalenderwoche das Werk verlassen hat oder bei Holschulden die Versandbereitschaft dem Besteller bis zum Ablauf der auf der Auftragsbestätigung angegebenen Kalenderwoche mitgeteilt worden ist.
(3) Die Lieferfrist verlängert sich angemessen beim Eintreten durch von Pilz nicht zu vertretender unvorhergesehener Ereignisse, soweit solche Hindernisse sich nachweislich auf die Fertigstellung oder Auslieferung des Vertragsgegenstandes auswirken. Dies gilt auch, wenn diese Umstände bei den Unterlieferanten von Pilz eintreten. Insbesondere gilt dies bei Hindernissen, die im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung auftreten. Lieferverzögerungen aus vorbezeichneten Umständen sind auch dann von Pilz nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzugs entstehen. Beginn und Ende derartiger Hindernisse hat Pilz dem Besteller baldmöglichst mitzuteilen.
(4) Pilz gerät mit einer Lieferung erst dann in Verzug, wenn der Besteller schriftlich eine Nachfrist von 2 Wochen gesetzt hat und Pilz diese Nachfrist ungenutzt verstreichen lässt.
(5) Kommt Pilz in Lieferverzug so sind Ansprüche auf Ersatz wegen Verzögerung der Leistung ungeachtet sonstiger Rechte des Bestellers im Falle leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
§ 7 Annullierungskosten Tritt der Besteller unberechtigt von einem erteilten Auftrag zurück, kann Pilz, falls dem Besteller eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt worden ist, unbeschadet der Möglichkeit, einen höheren Schaden geltend zu machen, 10 % des Verkaufspreises für die durch die Bearbeitung des Auftrags entstandenen Kosten und für entgangenen Gewinn geltend machen. Dem Besteller bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten.
§ 8 Annahmeverzug / Annahmeverzögerung
(1) Gerät der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so ist Pilz berechtigt, den entstandenen Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen geltend zu machen. In diesem Fall geht zudem die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung des Leistungsgegenstands in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahmeverzug gerät.
(2) Wird die Lieferung oder die Auslieferung des Lieferungsgegenstandes auf Wunsch des Bestellers verzögert, so werden ihm mit Beginn des Monats, der auf die Anzeige der Lieferung- oder Versandbereitschaft folgt, die durch die Lagerung entstehenden Kosten, mindestens jedoch 0,5 % des Rechnungsbetrags für jeden angefangenen Monat berechnet. Dem Besteller bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten, Pilz der Nachweis eines höheren Schadens.
(3) Darüber hinaus ist Pilz berechtigt, nach Ablauf einer angemessenen Frist, die dem Besteller mitgeteilt worden ist, vom Vertrag zurückzutreten oder nach Ablauf einer dem Besteller mitgeteilten angemessenen Frist über den Liefergegenstand anderweitig zu verfügen und den Besteller mit angemessener verlängerter Frist vertragsgemäß zu beliefern.
§ 9 Erfüllungsort Pilz weist ausdrücklich darauf hin, dass für jede Lieferung, die "Ex Works" Incoterms 2000 vereinbart ist, als Erfüllungsort für das Vertragsverhältnis Ostfildern gilt, ungeachtet der Tatsache, welches Tochterunternehmen von Pilz die Lieferung ausführt.
§ 10 Gefahrenübergang
(1) Sofern sich aus den Vertragsunterlagen nichts anderes ergibt, ist Lieferung "Ex Works" Incoterms 2000 vereinbart.
(2) Der Übergabe steht es gleich, wenn sich der Besteller im Annahmeverzug befindet.
(3) Vorstehende Klauseln gelten auch für vereinbarte Teillieferungen.
(4) Soweit Pilz nach vertraglicher Vereinbarung Versandkosten, Lieferung oder Aufstellung des Vertragsgegenstandes übernommen hat, bleiben die vorstehenden Gefahrtragungsklauseln hiervon unberührt.
(5) Verzögert sich der Versand des Vertragsgegenstandes infolge von Umständen, die der Besteller zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft auf den Besteller über; jedoch ist Pilz verpflichtet, auf Wunsch und Kosten des Bestellers die Versicherungen zu bewirken, die dieser verlangt.
(6) Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Besteller unbeschadet der Rechte aus §11, Gewährleistung, entgegenzunehmen.
(7) Teillieferungen sind zulässig.
§ 11 Gewährleistung
(1) Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate und beginnt mit Gefahrübergang.
(2) Im Übrigen beschränkt sich die Gewährleistung und Haftung von Pilz auf Nacherfüllung, und zwar nach Wahl von Pilz durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Im Falle der Mangelbeseitigung trägt Pilz die erforderlichen Aufwendungen, soweit sich diese nicht erhöhen, weil der Vertragsgegenstand sich an einem anderen Ort als dem Erfüllungsort befindet. Die Aufwendungen einer zusätzlichen rechtlich und wirtschaftlich notwendigen Nachbesserung des Endproduktes im Rahmen einer Nacherfüllung bei Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung oder einer anderen Schadensbeseitigung ersetzt Pilz in dem Verhältnis nicht, in dem das Entgelt für das gelieferte Produkt zum Verkaufspreis des Endproduktes steht. Dies gilt auch für die Nacherfüllung bei Endprodukten, ohne dass vorher eine Vermischung, Verbindung oder Verarbeitung mit anderen Produkten stattgefunden hat oder bei Produkten bei denen Weiterbe – und -verarbeitung erfolgt ist. Schlägt die Nacherfüllung fehl, erhält der Besteller das Recht, vom Vertrag zurückzutreten. Bei nur geringfügiger Vertragswidrigkeit, insbesondere bei geringfügigen Mängeln, steht dem Besteller kein Rücktrittsrecht zu. Das Recht des Bestellers auf Minderung ist ausgeschlossen. Die Nachbesserung gilt mit dem zweiten vergeblichen Versuch als fehlgeschlagen, soweit nicht auf Grund des Vertragsgegenstands weitere Nachbesserungsversuche angemessen und dem Besteller zumutbar sind.
(3) Wählt der Besteller wegen eines Rechts- oder Sachmangels nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, so steht ihm daneben kein Schadenersatzanspruch wegen des Mangels zu.
(4) Wählt der Besteller nach gescheiterter Nacherfüllung Schadenersatz, verbleibt die Ware beim Besteller, soweit ihm dies zumutbar ist. Der Schadenersatz beschränkt auf sich auf die Differenz zwischen Kaufpreis und Wert der mangelhaften Sache nach der Erbringung der fehlgeschlagenen Leistung oder, wenn die Leistung von einem Dritten erbracht wird, auf den diesbezüglichen Leistungspreis abzüglich ersparter Aufwendungen. Dies gilt nicht, wenn Pilz die Vertragsverletzung arglistig verursacht hat. Im Falle der Mangelhaftigkeit von Sachen, die durch Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung ebenso wie Weiterbe- und -verarbeitung eines mangelhaften Erzeugnisses entstehen, ersetzt Pilz den Schaden in dem Verhältnis nicht, in dem das Entgelt für das gelieferte Erzeugnis zu dem Verkaufspreis steht, der bei mangelfreier Lieferung für das Endprodukt zu erwarten gewesen wäre.
(5) Die Produktbeschreibungen von Pilz gelten nur als Beschaffenheitsangaben. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung stellen daneben keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe dar. Auch die Produktbeschreibungen eines Herstellers, dessen sich Pilz bedient, gelten nur als Beschaffenheitsangaben. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung des Herstellers stellen daneben keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe der Ware dar.
(6) Erhält der Besteller eine mangelhafte Montage-Anleitung, ist Pilz lediglich zur Lieferung einer mangelfreien Montage-Anleitung verpflichtet und dies auch nur dann, wenn der Mangel der Montage-Anleitung der ordnungsgemäßen Montage entgegensteht.
(7) Der Besteller kann nur dann Schadenersatz wegen Nichterfüllung geltend machen oder vom Vertrag zurücktreten, wenn Pilz trotz Setzung einer angemessenen Frist weder nachgebessert noch Ersatzlieferung geleistet hat oder wenn dem Besteller eine Ersatzlieferung bzw. Nachbesserung nicht zumutbar ist.
(8) Gewährleistungsansprüche nach Abs.1-7 setzen voraus, dass der Besteller Pilz offensichtliche Mängel innerhalb einer Frist von 2 Wochen, gerechnet ab Empfang der Ware und versteckte Mängel innerhalb von 2 Wochen ab Feststellung des Mangels schriftlich anzeigt.
(9) Der Besteller trägt die Beweislast für die unverzügliche Anzeige eines Mangels. Ebenso trägt der Besteller die Beweislast dafür, dass er nicht selbst Maßnahmen zur Mangelbeseitigung ergriffen hat.
(10) Der Besteller ist verpflichtet, sowohl den Mangel als auch einen hieraus resultierenden etwaigen Schaden ungeachtet vorstehender Regelungen nach allgemein üblichen technischen Standards zu dokumentieren.
(11) Garantien im Rechtssinne erhält der Besteller durch Pilz nicht. Herstellergarantien Dritter bleiben hiervon unberührt.
§ 12 Haftungsbeschränkungen
(1) Die Haftung durch Pilz setzt voraus, dass der Besteller bei Betrieb des Liefergegenstandes die Betriebsanweisung beachtet hat. Der Besteller ist insoweit beweispflichtig.
(2) Die Haftung von Pilz beschränkt sich bei fahrlässigen Pflichtverletzungen auf den nach der Art der Ware vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden. Dies gilt auch bei fahrlässigen Pflichtverletzungen durch Angestellte, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von Pilz. Bei leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten ist eine Haftung ausgeschlossen.
(3) Soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt, sind weitergehende Ansprüche des Bestellers - gleich aus welchem Rechtsgrund - ausgeschlossen. Pilz haftet deshalb nicht für Schäden, die nicht unmittelbar am Liefergegenstand selbst entstanden sind, insbesondere haftet Pilz nicht für entgangenen Gewinn oder Schäden an sonstigen Vermögensgegenständen des Bestellers oder eines Dritten auch an solchen Gegenständen, die durch Verbindung, Vermischung, Verarbeitung und / oder Weiterbe- und –verarbeitung entstanden sind.
(4) Die Haftungsfreizeichnung und die Haftungsbeschränkung in den vorstehenden Ziffern (1) und (2) gilt nicht bei Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, bei Verlust des Lebens oder bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die Haftungsfreizeichnung gilt auch nicht, wenn Pilz eine verkehrswesentliche Pflicht aus dem Vertrag verletzt; in diesem Fall ist die Haftung jedoch entsprechend Ziffer (1) auf den vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden beschränkt.
(5) Sofern Pilz eine vertragswesentliche Pflicht verletzt, ist die Ersatzpflicht von Pilz sofern nicht mindestens grobe Fahrlässigkeit zu Grunde liegt bei Sachschäden auf die Deckungssumme der Betriebshaftpflicht-Versicherung von Pilz beschränkt. Auf Verlangen gewährt Pilz Einblick in die Versicherungspolice. Soweit die Haftung von Pilz ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von Pilz.
(6) Generell ist eine Haftung von Pilz für den Fall ausgeschlossen, dass auf Wunsch des Bestellers andere als von Pilz hergestellte oder vorgegebene Teile in den Liefergegenstand eingebaut werden. Der Besteller trägt die Beweislast dafür, dass eine solche Abweichung für eine etwaige Mangelhaftigkeit des Liefergegenstands nicht ursächlich ist.
(7) Pilz haftet nicht für vom Besteller selbst durchgeführte Einbauarbeiten. Die Beweislast für den mangelfreien Einbau trifft den Besteller.
§ 13 Eigentumsvorbehalt
(1) Pilz behält sich das Eigentum am Vertragsgegenstand bis zum Eingang sämtlicher Zahlungen aus einer laufenden Geschäftsbeziehung vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist Pilz berechtigt, den Vertragsgegenstand zurückzunehmen. In der Zurücknahme des Vertragsgegenstandes liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, Pilz erklärt dies ausdrücklich schriftlich. In der Pfändung des Vertragsgegenstandes durch Pilz liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. Pilz ist nach der Rücknahme des Vertragsgegenstandes zu dessen Verwertung befugt. Der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Bestellers - abzüglich angemessener Verwertungskosten - anzurechnen.
(2) Der Besteller ist verpflichtet, die Ware pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig und regelmäßig durchführen.
(3) Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter ist Pilz durch den Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, Pilz die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage zu erstatten, haftet der Besteller für den Pilz entstandenen Ausfall. Der Besteller ist des Weiteren verpflichtet, Pilz etwaige Beschädigungen oder die Vernichtung der Ware unverzüglich mitzuteilen. Ein Besitzwechsel der Ware sowie die Verlegung des Firmensitzes ist Pilz durch den Besteller unverzüglich anzuzeigen. (4) Der Besteller ist berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern. Er tritt Pilz jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich UST) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Ware ohne oder nach Verarbeitung weiter veräußert worden ist. Pilz nimmt diese Abtretung an. Zur Einziehung der Forderung bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis von Pilz, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Pilz verpflichtet sich jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, sich nicht in Zahlungsverzug befindet und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies allerdings der Fall, kann Pilz verlangen, dass der Besteller Pilz die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner mitteilt, darüber hinaus alle zum Forderungseinzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
(5) Die Verarbeitung oder Umbildung der Ware durch den Besteller erfolgt stets im Namen und im Auftrag von Pilz. Wird die Ware mit anderen, Pilz nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt Pilz das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Ware zu den übrigen verarbeiteten Gegenständen zum Zeitpunkt der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Ware.
(6) Wird die Ware mit anderen, Pilz nicht gehörenden Gegenständen vermischt, so erwirbt Pilz das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Ware zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Besteller Pilz anteilsmäßig Miteigentum überträgt. Der Besteller verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für Pilz.
(7) Der Besteller tritt Pilz auch die Forderungen zur Sicherung der Forderungen von Pilz gegen ihn ab, die durch die Verbindung der Ware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.
(8) Pilz verpflichtet sich, die Pilz zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der Wert der Pilz gegebenen Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt; Pilz obliegt die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten.
§ 14 Sonderkündigungsrecht / Embargo-Regelungen / EU-Antiterrorverordnungen
(1) Soweit Vertragsabschlüsse zwischen Pilz und dem Besteller respektive hieraus für Pilz resultierende Lieferverpflichtungen Pilz und Zahlungsverpflichtungen des Bestellers gegen national wie auch international verbindliche Regelungen verstoßen (z. B. Außenwirtschaftsvorschriften der Republik Österreich, Ausfuhr- und Embargo-Vorschriften der Europäischen Union, sonstiger Staaten insbesondere der USA unter Einschluss der EU-Antiterrorverordnungen), ist Pilz berechtigt, das Vertragsverhältnis außerordentlich zu kündigen und / oder vom Vertrag zurückzutreten.
(2) Ein Schadenersatzanspruch des Bestellers besteht in diesem Sonderfall nicht.
(3) Der Besteller ist verpflichtet, sich selbst über entsprechende gesetzliche Regelungen, die eine Vertragserfüllung für Pilz unmöglich machen, in Kenntnis zu setzen.
§ 15 Schlussbestimmungen
(1) Verträge werden schriftlich geschlossen. Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie von Pilz schriftlich bestätigt werden.
(2) Es gilt das österreichische Recht und ergänzend die Bestimmungen des UN-Kaufrechts, soweit nicht abweichendes geregelt ist.
(3) Für alle Rechtsstreitigkeiten zwischen Pilz und dem Besteller ist der Firmensitz von Pilz maßgeblich.
(4) Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Besteller einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen möglichst nahe kommt.
|
|
Allgemeine Geschäftsbedingungen Ebay / Geschäftskunden Status: März 2010
|
§ 1 Allgemeines / Geltungsbereich
(1) Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Pilz gelten ausschließlich für alle Verträge von Pilz mit ihren gewerblichen Kunden, die über die Angebotsseiten www.pilz.at sowie www.ebay.at abgeschlossen werden.
(2) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen.
(3) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers werden, selbst bei Kenntnis durch Pilz, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt.
(4) Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Pilz gelten auch dann, wenn Pilz in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Allgemeiner Geschäftsbedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführt.
§ 2 Angebot / Vertragsschluss
(1) Die Angebote von Pilz im Ebay stellen eine unverbindliche Aufforderung an den Kunden dar, bei Pilz Waren zu bestellen. Bei Ebay handelt es sich entsprechend den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Ebay um verbindliche Angebote.
(2) Im Ebay gibt der Kunde durch die Bestellung der gewünschten Waren, durch Ausfüllen und Absenden des Online-Formulars, mittels eMail, per Telefax oder per Telefon ein verbindliches Angebot auf Abschluss eines Kaufvertrags ab. Das Angebot ist spätestens verbindlich, wenn es im Machtbereich von Pilz angelangt ist.
(3) Sofern bis zur Ausführung der Bestellung wesentliche Erhöhungen der Rohstoffpreise, Löhne, Steuern, öffentlichen Abgaben und / oder Erschwernisse aus Gesetzen und / oder rechtsverbindlichen Vorschriften anderer Art eintreten, die nachweislich einen wesentlichen Einfluss auf die Angebotskalkulation von Pilz nehmen, so ist Pilz berechtigt, einen angemessenen Preisaufschlag zu berechnen.
(4) Technische Änderungen sowie Änderungen in Form, Farbe und / oder Gewicht bleiben im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten. Die Einhaltung technischer Daten oder sonstiger Angaben / Details aus Katalogen, Druckschriften, Stücklisten und / oder Zeichnungen / Skizzen u. ä. wird nur insoweit bestätigt, als ausdrücklich einzelne Daten, Maße oder Details hiervon in der technischen Beschreibung des Angebots enthalten sind. Bei pauschaler Bezugnahme auf Unterlagen oder Zeichnungen gilt nur die Funktion als bestätigt.
(5) Ist die Bestellung im Ebay als Angebot zu qualifizieren, so kann Pilz dieses innerhalb eines Zeitraums von sieben Kalendertagen mit Zusendung einer Auftragsbestätigung oder durch Zusendung der bestellten Ware annehmen. Die Auftragbestätigung erfolgt durch Übermittlung einer eMail. Mit der Annahme der Bestellung durch die Auftragsbestätigung kommt ein Kaufvertrag im Ebay zustande. Bei www.ebay.at erfolgt die Annahme und damit der Vertragsschluss nach den Bestimmungen der Ebay-AGB durch Abgabe des Höchstgebots bei Ablauf der Auktion. Bei Verwendung der Optionen "Sofort-Kaufen" bzw. "Sofort & Neu" kommt der Vertrag unabhängig vom Ablauf der Angebotszeit zu dem in der Option bestimmten Preis zustande, wenn der Besteller die Option ausübt. Über den Vertragsschluss wird der Kunde per eMail informiert.
(6) Offensichtlich erkennbare Fehler im Angebot oder der schriftlichen Auftragsbestätigung berechtigen Pilz unbeschadet sonstiger Rechte zum Rücktritt vom Vertrag.
(7) Der Vertragsabschluss steht unter dem Vorbehalt vertragskonformer und fristgemäßer Selbstbelieferung durch die Zulieferer von Pilz. Dies gilt nur für den Fall, dass die Nichtbelieferung nicht von Pilz zu vertreten ist, insbesondere bei Abschluss eines kongruenten Deckungsgeschäftes mit dem Zulieferer von Pilz. Kann Pilz gleichwohl nicht leisten, so ist der Besteller über die Nichtverfügbarkeit der Leistung unverzüglich zu informieren. Die Gegenleistung des Bestellers wird unverzüglich rückerstattet.
(8) An Abbildungen, Zeichnungen, Entwürfen, Modellen, Mustern, Kalkulationen, Kostenvoranschlägen und sonstigen Unterlagen behält sich Pilz Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Insbesondere gilt dies für schriftliche Unterlagen, die mit dem Hinweis "vertraulich" gekennzeichnet sind. Eine Weitergabe an Dritte bedarf der ausdrücklichen und schriftlichen Zustimmung von Pilz. Diese Unterlagen sind ohne Aufforderung kostenlos an Pilz zurückzugeben, sobald sie nicht mehr benötigt werden. Der Besteller haftet für Verlust und Beschädigung. Auf Verlangen sind diese Gegenstände jederzeit herauszugeben. Ein Zurückbehaltungsrecht an diesen Gegenständen steht dem Besteller nicht zu. Die Gegenstände sind sicher aufzubewahren und dürfen ohne vorherige schriftliche Zustimmung von Pilz nicht vervielfältigt werden. Die vorgenannten Gegenstände und ihr gedanklicher Inhalt sind vom Besteller streng geheim zu halten, soweit sie nicht allgemein bekannt sind, oder ohne Verschulden des Bestellers allgemein bekannt werden. Bei Gegenständen, an denen zu Gunsten von Pilz Schutzrechte bestehen und / oder die als Geschäfts- / Betriebsgeheimnisse geschützt sind, ist dem Besteller nur die durch Pilz ausdrücklich erlaubten Benutzung gestattet, soweit bestimmte Nutzungsarten nicht auch jedem Dritten erlaubt sind.
§ 3 Umfang der Lieferung
(1) Der Besteller ist verpflichtet, in seiner Bestellung die individuelle Spezifikation des jeweiligen Liefergegenstandes nach der jeweils vorgesehenen individuellen Verwendungsart unter Berücksichtigung sämtlicher technisch relevanter Faktoren anzugeben. Fehlen derartige Angaben des Bestellers, oder sind diese unvollständig, so gelten die allgemeinen Produktangaben von Pilz gegebenenfalls ergänzend.
(2) Für den Umfang der Lieferung ist die schriftliche Auftragsbestätigung durch Pilz maßgebend. Nebenabreden und Änderungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch Pilz.
(3) Pilz nimmt alle Transport- und sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsordnung nicht zurück. Ausgenommen sind Paletten. Der Besteller hat für die Entsorgung der Verpackung auf eigene Kosten zu sorgen.
(4) Konstruktions- oder Formänderungen, die auf technische Verbesserungen und / oder auf gesetzliche Anforderungen zurückzuführen sind, bleiben während der Lieferfrist vorbehalten, soweit der Liefergegenstand oder die vereinbarte Lieferung nicht erheblich geändert wird und die Änderungen für den Besteller zumutbar sind.
§ 4 Preise / Zahlungsbedingungen
(1) Die Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung "Ex Works" Incoterms 2000, einschließlich Verladung im Werk, jedoch ausschließlich Verpackung, Transport und Transportversicherung, zzgl. jeweils geltender gesetzlicher Umsatzsteuer.
(2) Die Preise für alle gelieferten Waren sind die bei Pilz am Tag der Rechnungsstellung (Rechnungsdatum) geltenden Listenpreise, soweit nichts anderes vereinbart ist.
(3) Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.
(4) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung / Angebot nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis netto (ohne Abzug) innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Gerät der Besteller in Zahlungsverzug, ist Pilz berechtigt, Mahn- und Inkassospesen sowie Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank p. a. zu fordern. Soweit ein höherer Verzugsschaden nachgewiesen werden kann, ist Pilz berechtigt, diesen geltend zu machen. Der Besteller ist seinerseits berechtigt, den Nachweis eines geringeren Schadens zu führen.
(5) Für Teillieferungen kann Pilz Teilrechnungen ausstellen. Für jede Teilrechnung laufen die Zahlungsfristen gesondert.
(6) Aufrechnungsrechte oder Zurückbehaltungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder durch Pilz anerkannt sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Besteller nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht. Pilz ist berechtigt, Zahlungen auch bei entgegenstehender Tilgungsbestimmung des Bestellers auf die älteste fällige Forderung zu verrechnen.
(7) Tritt nach Vertragsschluss eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Bestellers ein, oder wird Pilz eine vorher eingetretene Verschlechterung der Vermögensverhältnisse nach Vertragsschluss bekannt, die zu schwerwiegenden Zweifeln an der Kreditwürdigkeit des Bestellers Anlass gibt, ist Pilz berechtigt, nach eigener Wahl Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung zu fordern. Pilz ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, sofern der Besteller diesem Verlangen keine Folge leistet.
(8) Die Preise gelten ausschließlich für eine Lieferung und Leistung innerhalb Österreichs.
§ 5 Abrufaufträge Abrufaufträge sind innerhalb der festgelegten Zeiträume bzw. zu den vereinbarten Terminen abzunehmen.
§ 6 Lieferzeit / Lieferverzug
(1) Die Lieferung erfolgt - sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt - nur gegen Vorkasse. Die Waren werden erst nach Eingang der Zahlung versendet. Der Beginn der von Pilz angegebenen Lieferzeit setzt zudem die Klärung sämtlicher technischer Fragen voraus, sowie die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers. Hierzu zählen insbesondere auch etwaige vom Besteller zu beschaffende oder zu erstellende Unterlagen, wie Zeichnungen, Beschreibungen, durch den Besteller vorzulegende Genehmigungen und Freigaben. Fehlt es an einer dieser Voraussetzungen, oder bestehen vom Besteller zu vertretende Unklarheiten, ist die durch Pilz angegebene Lieferzeit bis zur Behebung des Hindernisses durch den Besteller gehemmt.
(2) Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn der Liefergegenstand bis zum Ablauf des vereinbarten oder von Pilz angegebenen Lieferdatums, längstens aber mit Ablauf der nach diesem Datum folgenden Kalenderwoche das Werk verlassen hat oder bei Holschulden die Versandbereitschaft dem Besteller bis zum Ablauf der auf der Auftragsbestätigung angegebenen Kalenderwoche mitgeteilt worden ist.
(3) Die Lieferfrist verlängert sich angemessen beim Eintreten durch von Pilz nicht zu vertretender unvorhergesehener Ereignisse, soweit solche Hindernisse sich nachweislich auf die Fertigstellung oder Auslieferung des Vertragsgegenstandes auswirken. Dies gilt auch, wenn diese Umstände bei den Unterlieferanten von Pilz eintreten. Insbesondere gilt dies bei Hindernissen, die im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung auftreten. Lieferverzögerungen aus vorbezeichneten Umständen sind auch dann von Pilz nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzugs entstehen. Beginn und Ende derartiger Hindernisse hat Pilz dem Besteller baldmöglichst mitzuteilen.
(4) Pilz gerät mit einer Lieferung erst dann in Verzug, wenn der Besteller schriftlich eine Nachfrist von 2 Wochen gesetzt hat und Pilz diese Nachfrist ungenutzt verstreichen lässt.
(5) Kommt Pilz in Lieferverzug, so sind Ansprüche auf Ersatz wegen Verzögerung der Leistung ungeachtet sonstiger Rechte des Bestellers im Falle leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
§ 7 Annullierungskosten Tritt der Besteller unberechtigt von einem erteilten Auftrag zurück, kann Pilz, falls dem Besteller eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt worden ist, unbeschadet der Möglichkeit, einen höheren Schaden geltend zu machen, 10 % des Verkaufspreises für die durch die Bearbeitung des Auftrags entstandenen Kosten und für entgangenen Gewinn geltend machen. Dem Besteller bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten.
§ 8 Annahmeverzug / Annahmeverzögerung
(1) Gerät der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so ist Pilz berechtigt, den entstandenen Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen geltend zu machen. In diesem Fall geht zudem die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung des Leistungsgegenstands in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahmeverzug gerät.
(2) Wird die Lieferung oder die Auslieferung des Lieferungsgegenstandes auf Wunsch des Bestellers verzögert, so werden ihm mit Beginn des Monats, der auf die Anzeige der Lieferung- oder Versandbereitschaft folgt, die durch die Lagerung entstehenden Kosten, mindestens jedoch 0,5 % des Rechnungsbetrags für jeden angefangenen Monat berechnet. Dem Besteller bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten, Pilz der Nachweis eines höheren Schadens.
(3) Darüber hinaus ist Pilz berechtigt, nach Ablauf einer angemessenen Frist, die dem Besteller mitgeteilt worden ist, vom Vertrag zurückzutreten oder nach Ablauf einer dem Besteller mitgeteilten angemessenen Frist über den Liefergegenstand anderweitig zu verfügen und den Besteller mit angemessener verlängerter Frist vertragsgemäß zu beliefern.
§ 9 Erfüllungsort Pilz weist ausdrücklich darauf hin, dass für jede Lieferung, die "ab Werk" vereinbart ist, als Erfüllungsort für das Vertragsverhältnis Ostfildern gilt, ungeachtet der Tatsache, welches Tochterunternehmen von Pilz die Lieferung ausführt.
§ 10 Gefahrenübergang
(1) Sofern sich aus den Vertragsunterlagen nichts anderes ergibt, ist Lieferung "Ex Works" Incoterms 2000 vereinbart.
(2) Der Übergabe steht es gleich, wenn sich der Besteller im Annahmeverzug befindet.
(3) Vorstehende Klauseln gelten auch für vereinbarte Teillieferungen.
(4) Soweit Pilz nach vertraglicher Vereinbarung Versandkosten, Lieferung oder Aufstellung des Vertragsgegenstandes übernommen hat, bleiben die vorstehenden Gefahrtragungsklauseln hiervon unberührt.
(5) Verzögert sich der Versand des Vertragsgegenstandes infolge von Umständen, die der Besteller zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft auf den Besteller über; jedoch ist Pilz verpflichtet, auf Wunsch und Kosten des Bestellers die Versicherungen zu bewirken, die dieser verlangt.
(6) Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Besteller unbeschadet der Rechte aus § 11, Gewährleistung, entgegenzunehmen.
(7) Teillieferungen sind zulässig.
§ 11 Gewährleistung
(1) Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate und beginnt mit Gefahrübergang.
(2) Im Übrigen beschränkt sich die Gewährleistung und Haftung von Pilz auf Nacherfüllung, und zwar nach Wahl von Pilz durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Im Falle der Mangelbeseitigung trägt Pilz die erforderlichen Aufwendungen, soweit sich diese nicht erhöhen, weil der Vertragsgegenstand sich an einem anderen Ort als dem Erfüllungsort befindet. Die Aufwendungen einer zusätzlichen rechtlich und wirtschaftlich notwendigen Nachbesserung des Endproduktes im Rahmen einer Nacherfüllung bei Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung oder einer anderen Schadensbeseitigung ersetzt Pilz in dem Verhältnis nicht, in dem das Entgelt für das gelieferte Produkt zum Verkaufspreis des Endproduktes steht. Dies gilt auch für die Nacherfüllung bei Endprodukten, ohne dass vorher eine Vermischung, Verbindung oder Verarbeitung mit anderen Produkten stattgefunden hat oder bei Produkten bei denen Weiterbe – und -verarbeitung erfolgt ist. Schlägt die Nacherfüllung fehl, erhält der Besteller das Recht, vom Vertrag zurückzutreten. Bei nur geringfügiger Vertragswidrigkeit, insbesondere bei geringfügigen Mängeln, steht dem Besteller kein Rücktrittsrecht zu. Das Recht des Bestellers auf Minderung ist ausgeschlossen. Die Nachbesserung gilt mit dem zweiten vergeblichen Versuch als fehlgeschlagen, soweit nicht auf Grund des Vertragsgegenstands weitere Nachbesserungsversuche angemessen und dem Besteller zumutbar sind.
(3) Wählt der Besteller wegen eines Rechts- oder Sachmangels nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, so steht ihm daneben kein Schadenersatzanspruch wegen des Mangels zu.
(4) Die Produktbeschreibungen von Pilz gelten nur als Beschaffenheitsangaben. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung stellen daneben keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe dar. Auch die Produktbeschreibungen eines Herstellers, dessen sich Pilz bedient, gelten nur als Beschaffenheitsangaben. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen, oder Werbung des Herstellers stellen daneben keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe der Ware dar.
(5) Gewährleistungsansprüche nach Abs.1-4 setzen voraus, dass der Besteller Pilz offensichtliche Mängel innerhalb einer Frist von 2 Wochen, gerechnet ab Empfang der Ware und versteckte Mängel innerhalb von 2 Wochen ab Feststellung des Mangels schriftlich anzeigt.
(6) Der Besteller trägt die Beweislast für die unverzügliche Anzeige eines Mangels. Ebenso trägt der Besteller die Beweislast dafür, dass er nicht selbst Maßnahmen zur Mangelbeseitigung ergriffen hat.
(7) Der Besteller ist verpflichtet, sowohl den Mangel als auch einen hieraus resultierenden etwaigen Schaden ungeachtet vorstehender Regelungen nach allgemein üblichen technischen Standards zu dokumentieren.
(8) Garantien im Rechtssinne erhält der Besteller durch Pilz nicht. Herstellergarantien Dritter bleiben hiervon unberührt.
§ 12 Haftungsbeschränkungen
(1) Die Haftung durch Pilz setzt voraus, dass der Besteller bei Betrieb des Liefergegenstandes die Betriebsanweisung beachtet hat. Der Besteller ist insoweit beweispflichtig.
(2) Die Haftung von Pilz beschränkt sich bei fahrlässigen Pflichtverletzungen auf den nach der Art der Ware vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden. Dies gilt auch bei fahrlässigen Pflichtverletzungen durch Angestellte, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von Pilz. Bei leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten ist eine Haftung ausgeschlossen.
(3) Soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt, sind weitergehende Ansprüche des Bestellers - gleich aus welchem Rechtsgrund - ausgeschlossen. Pilz haftet deshalb nicht für Schäden, die nicht unmittelbar am Liefergegenstand selbst entstanden sind, insbesondere haftet Pilz nicht für entgangenen Gewinn oder Schäden an sonstigen Vermögensgegenständen des Bestellers oder eines Dritten auch an solchen Gegenständen, die durch Verbindung, Vermischung, Verarbeitung und / oder Weiterbe- und –verarbeitung entstanden sind.
(4) Die Haftungsfreizeichnung und die Haftungsbeschränkung in den vorstehenden Ziffern (1) und (2) gilt nicht bei Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, bei Verlust des Lebens, bei Vorsatz, oder grober Fahrlässigkeit. Die Haftungsfreizeichnung gilt auch nicht, wenn Pilz eine verkehrswesentliche Pflicht aus dem Vertrag verletzt; in diesem Fall ist die Haftung jedoch entsprechend Ziffer (1) auf den vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden beschränkt.
(5) Sofern Pilz eine vertragswesentliche Pflicht verletzt, ist die Ersatzpflicht von Pilz sofern nicht mindestens grobe Fahrlässigkeit zu Grunde liegt bei Sachschäden auf die Deckungssumme der Betriebshaftpflichtversicherung von Pilz beschränkt. Auf Verlangen gewährt Pilz Einblick in die Versicherungspolice. Soweit die Haftung von Pilz ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von Pilz.
(6) Generell ist eine Haftung von Pilz für den Fall ausgeschlossen, dass auf Wunsch des Bestellers andere als von Pilz hergestellte, oder vorgegebene Teile in den Liefergegenstand eingebaut werden. Der Besteller trägt die Beweislast dafür, dass eine solche Abweichung für eine etwaige Mangelhaftigkeit des Liefergegenstands nicht ursächlich ist.
(7) Pilz haftet nicht für vom Besteller selbst durchgeführte Einbauarbeiten. Die Beweislast für den mangelfreien Einbau trifft den Besteller.
§ 13 Eigentumsvorbehalt
(1) Pilz behält sich das Eigentum am Vertragsgegenstand bis zum Eingang sämtlicher Zahlungen aus einer laufenden Geschäftsbeziehung vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist Pilz berechtigt, den Vertragsgegenstand zurückzunehmen. In der Zurücknahme des Vertragsgegenstandes liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, Pilz erklärt dies ausdrücklich schriftlich. In der Pfändung des Vertragsgegenstandes durch Pilz liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. Pilz ist nach der Rücknahme des Vertragsgegenstandes zu dessen Verwertung befugt. Der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Bestellers - abzüglich angemessener Verwertungskosten - anzurechnen.
(2) Der Besteller ist verpflichtet, die Ware pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig und regelmäßig durchführen.
(3) Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter, ist Pilz durch den Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, Pilz die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage zu erstatten, haftet der Besteller für den Pilz entstandenen Ausfall. Der Besteller ist des Weiteren verpflichtet, Pilz etwaige Beschädigungen oder die Vernichtung der Ware unverzüglich mitzuteilen. Ein Besitzwechsel der Ware sowie die Verlegung des Firmensitzes ist Pilz durch den Besteller unverzüglich anzuzeigen.
(4) Der Besteller ist berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern. Er tritt Pilz jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich UST) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Ware ohne, oder nach Verarbeitung weiter veräußert worden ist. Pilz nimmt diese Abtretung an. Zur Einziehung der Forderung bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis von Pilz, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Pilz verpflichtet sich jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, sich nicht in Zahlungsverzug befindet und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies allerdings der Fall, kann Pilz verlangen, dass der Besteller Pilz die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner mitteilt, darüber hinaus alle zum Forderungseinzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
(5) Die Verarbeitung oder Umbildung der Ware durch den Besteller erfolgt stets im Namen und im Auftrag von Pilz. Wird die Ware mit anderen, Pilz nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt Pilz das Miteigentum an der neuen Sache, im Verhältnis des Wertes der Ware zu den übrigen verarbeiteten Gegenständen zum Zeitpunkt der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Ware.
(6) Wird die Ware mit anderen, Pilz nicht gehörenden Gegenständen vermischt, so erwirbt Pilz das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Ware zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Besteller Pilz anteilsmäßig Miteigentum überträgt. Der Besteller verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für Pilz.
(7) Der Besteller tritt Pilz auch die Forderungen zur Sicherung der Forderungen von Pilz gegen ihn ab, die durch die Verbindung der Ware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.
(8) Pilz verpflichtet sich, die Pilz zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der Wert der Pilz gegebenen Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt; Pilz obliegt die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten.
§ 14 Sonderkündigungsrecht / Embargo-Regelungen / EU-Antiterrorverordnungen
(1) Soweit Vertragsabschlüsse zwischen Pilz und dem Besteller respektive hieraus für Pilz resultierende Lieferverpflichtungen und Zahlungsverpflichtungen des Bestellers gegen national wie auch international verbindliche Regelungen verstoßen (z. B. Außenwirtschaftsvorschriften der Republik Österreichs und der Bundesrepublik Deutschland, Ausfuhr- und Embargo-Vorschriften der Europäischen Union, sonstiger Staaten insbesondere der USA unter Einschluss der EU-Antiterrorverordnungen), ist Pilz berechtigt, das Vertragsverhältnis außerordentlich zu kündigen und / oder vom Vertrag zurückzutreten.
(2) Ein Schadenersatzanspruch des Bestellers besteht in diesem Sonderfall nicht.
(3) Der Besteller ist verpflichtet, sich selbst über entsprechende gesetzliche Regelungen, die eine Vertragserfüllung für Pilz unmöglich machen, in Kenntnis zu setzen.
§ 15 Schlussbestimmungen
(1) Verträge werden schriftlich geschlossen. Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie von Pilz schriftlich bestätigt werden. Die Vertragssprache ist deutsch.
(2) Dem Besteller ist bekannt und er willigt darin ein, dass die zur Abwicklung des Auftrags erforderlichen persönlichen Daten von Pilz auf Datenträgern gespeichert werden. Der Besteller stimmt der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung seiner personenbezogenen Daten ausdrücklich zu. Die gespeicherten persönlichen Daten werden von Pilz selbstverständlich vertraulich behandelt. Die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung der personenbezogenen Daten erfolgt unter Beachtung des österreichischen Datenschutzgesetz (DSG 2000) und des Telemediengesetzes (TMG). Dem Besteller steht das Recht zu, seine Einwilligung jederzeit mit Wirkung auf die Zukunft zu widerrufen. Pilz ist in diesem Fall zur sofortigen Löschung der persönlichen Daten des Bestellers verpflichtet. Bei laufenden Bestellvorgängen erfolgt die Löschung nach Abschluss des Bestellvorgangs.
(3) Es gilt das österreichische Recht, und ergänzend die Bestimmungen des UN-Kaufrechts, soweit nicht abweichendes geregelt ist.
(4) Für alle Rechtsstreitigkeiten zwischen Pilz und dem Besteller ist der Firmensitz von Pilz maßgeblich.
(5) Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Besteller einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen möglichst nahe kommt.
|
Pilz GmbH Modecenterstr. 14 1030 Wien Österreich Telefon: +43 1 7986263-0 Telefax: +43 1 7986264 E-Mail: pilz@pilz.at Internet: www.pilz.at
|
|
|

| Kontakt |
|
Pilz Ges.m.b.H. Sichere Automation Modecenterstraße 14 1030 Wien Tel.: +43 1 7986263-0 Fax: +43 1 7986264 E-Mail: pilz@pilz.at
|
| Follow us |
|
 
|
|
|